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Abdingung (Abrechnungsvertrag)

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Will der Arzt einem Privatpatienten ausnahmsweise eine höhere Gebühr berechnen, als die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorsehen, kann er durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung festlegen (Abdingung). Diese Absprache muss vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und darf keine anderen Erklärungen enthalten. Der Arzt hat dem Patienten einen Abdruck dieser Vereinbarung auszuhändigen. Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung müssen allgemeine Rechtsgrundsätze einschließlich des AGB-Gesetzes berücksichtigt werden. Dazu gehört auch eine angemessene Höhe der Vergütung.

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