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Anfechtung

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Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man einseitig auf einen Rechtszustand einwirken kann, indem man seine Geltung entzieht, ihn also beseitigt. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an wenige, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft.

Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre:

Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichem Handeln:
Im Zivilrecht dient die Anfechtung dazu, die Wirkungen einer Willenserklärung und damit das zugehörige Rechtsgeschäft zu beseitigen. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist so lange wirksam, bis das Recht zur Anfechtung ausgeübt wird („schwebende Wirksamkeit“). Mit der Anfechtung wird das Rechtsgeschäft dann (rückwirkend) nichtig – § 142BGB).

Im Bereich des Verwaltungsrechts findet dieses Prinzip entsprechende Anwendung bezüglich aller Fragen, die Gegenstand von Rechtsgeschäften mittels Willenserklärung sind. So beispielsweise der "öffentlich-rechtliche Vertrag".

Hoheitliches Handeln einer Behörde hingegen erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes erfolgt formell (Zuständigkeit, ggf. Fristeinhaltung, Verfahrensregeln) wie materiell (Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage, Vereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit dieser, korrekter Adressat und letztlich allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen, insbesondere ggf. die rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessensspielraums). Trotz Rechtswidrigkeit kann ein Verwaltungsakt wirksam sein. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erfolgt durch Widerruf (Unwirksamkeit für die Zukunft) beziehungsweise durch Rücknahme. Rechtsfolge der Rücknahme ist die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. Hier treten Parallelen zur zivilrechtlichen Anfechtung auf.

Ausübung eines Anfechtungsrechts:
Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.

Anfechtungsgrund:
Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in folgenden Fällen:

  • Erklärungsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich etwas anderes erklären) – § 119 I Var. 2 BGB.

  • Inhaltsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der Erklärende misst dem Erklärten eine andere Bedeutung bei als dies Allgemein üblich ist. (Ich wollte so etwas nicht erklären) – § 119 I Var. 1 BGB

  • Übermittlungsirrtum (Dir wollte ich nichts erklären oder Dir wollte ich so etwas nicht erklären) – § 120 BGB

  • Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjekts (Gegenstand des Irrtums ist eine Person, Sache, Forderung oder ein Recht, sonst vermögenswerte Position (Das wollte ich schon erklären, aber nicht über eine so beschaffene Sache) – § 119 II BGB

  • Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

Anfechtungsberechtigt ist jeweils der Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.

Nicht anerkannt wird vom allgemeinen Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit…). Beispielsweise ist ein Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig geglaubt hat, dass die Aktienkurse nur steigen könnten.

Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann der oben aufgeführte Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden.

Ferner ist der sogenannte verdeckte Kalkulationsirrtum unbeachtlich, da er nur der Vorbereitung einer Willenserklärung dient. Ebenso auch der offene Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll, außer der Rechenfehler ist evident.

Anfechtungsfrist:
Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist (unverzüglich, ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.
Gem. § 124 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB (arglistige Täuschung oder Drohung) anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der widerrechtlichen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Die Anfechtung ist jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Anfechtungserklärung:
Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen – § 143BGB). Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Wirkungen:
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc). Begründet wird dies damit, dass die Rückabwicklung bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge zu Rückabwicklungsproblemen führen würde. Insofern gelten diese Verträge für die Vergangenheit nicht als nichtig. Jedoch soll die Anfechtung dennoch auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt worden ist, da sich ab diesem Zeitpunkt keine Rückabwicklungsprobleme mehr ergeben.
Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste (§ 122 BGB). Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse).
Gegebenenfalls entstehen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus den §§ 812 ff BGB. Durch den nichtigen Rechtsgrund (Vertrag) sind Leistungen zu Unrecht erbracht worden, deren Rückabwicklung das Bereicherungsrecht gewährleistet.

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