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Anfechtung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man
einseitig auf einen Rechtszustand einwirken kann, indem man seine Geltung
entzieht, ihn also beseitigt. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an
wenige, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft.
Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre:
Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichem Handeln:
Im Zivilrecht dient die Anfechtung dazu, die Wirkungen einer Willenserklärung
und damit das zugehörige Rechtsgeschäft zu beseitigen. Ein anfechtbares
Rechtsgeschäft ist so lange wirksam, bis das Recht zur Anfechtung ausgeübt wird
(„schwebende Wirksamkeit“). Mit der Anfechtung wird das Rechtsgeschäft dann
(rückwirkend) nichtig – § 142BGB).
Im Bereich des Verwaltungsrechts findet dieses Prinzip
entsprechende Anwendung bezüglich aller Fragen, die Gegenstand von
Rechtsgeschäften mittels Willenserklärung sind. So beispielsweise der
"öffentlich-rechtliche Vertrag".
Hoheitliches Handeln einer Behörde hingegen erfolgt durch
Verwaltungsakt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines
Verwaltungsaktes erfolgt formell (Zuständigkeit, ggf. Fristeinhaltung,
Verfahrensregeln) wie materiell (Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage,
Vereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit dieser, korrekter Adressat und letztlich
allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen, insbesondere ggf. die rechtsfehlerfreie
Ausübung des Ermessensspielraums). Trotz Rechtswidrigkeit kann ein
Verwaltungsakt wirksam sein. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erfolgt durch
Widerruf (Unwirksamkeit für die Zukunft) beziehungsweise durch Rücknahme.
Rechtsfolge der Rücknahme ist die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. Hier
treten Parallelen zur zivilrechtlichen Anfechtung auf.
Ausübung eines Anfechtungsrechts:
Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte
einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist
eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.
Anfechtungsgrund:
Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) in folgenden Fällen:
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Erklärungsirrtum: Objektiv Erklärtes und
subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich etwas anderes
erklären) – § 119 I Var. 2 BGB.
-
Inhaltsirrtum: Objektiv Erklärtes und
subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der Erklärende misst dem
Erklärten eine andere Bedeutung bei als dies Allgemein üblich ist. (Ich wollte
so etwas nicht erklären) – § 119 I Var. 1 BGB
-
Übermittlungsirrtum (Dir wollte ich nichts
erklären oder Dir wollte ich so etwas nicht erklären) – § 120 BGB
-
Irrtum über wesentliche Eigenschaften des
Erklärungsobjekts (Gegenstand des Irrtums ist eine Person, Sache, Forderung oder
ein Recht, sonst vermögenswerte Position (Das wollte ich schon erklären, aber
nicht über eine so beschaffene Sache) – § 119 II BGB
-
Arglistige Täuschung und widerrechtliche
Drohung (§ 123 BGB)
Anfechtungsberechtigt ist jeweils der
Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.
Nicht anerkannt wird vom allgemeinen
Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die
Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) oder Folgen, die durch die
Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit…). Beispielsweise ist ein
Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig geglaubt hat,
dass die Aktienkurse nur steigen könnten.
Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme
zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann der oben aufgeführte Irrtum über
wesentliche Eigenschaften angesehen werden.
Ferner ist der sogenannte verdeckte
Kalkulationsirrtum unbeachtlich, da er nur der Vorbereitung einer
Willenserklärung dient. Ebenso auch der offene Kalkulationsirrtum, da der
Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll, außer
der Rechenfehler ist evident.
Anfechtungsfrist:
Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist
(unverzüglich, ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das
Rechtsgeschäft endgültig wirksam.
Gem. § 124 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB (arglistige Täuschung
oder Drohung) anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die
Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der widerrechtlichen
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Die Anfechtung ist
jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn
Jahre verstrichen sind.
Anfechtungserklärung:
Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der
Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit
beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu
erfolgen – § 143BGB). Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei
einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger
und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts
einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die
Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort
„Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt,
er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.
Wirkungen:
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend
(lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§
142 Abs. 1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung
der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen.
Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die
Zukunft (lat. ex nunc). Begründet wird dies damit, dass die Rückabwicklung
bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge zu
Rückabwicklungsproblemen führen würde. Insofern gelten diese Verträge für die
Vergangenheit nicht als nichtig. Jedoch soll die Anfechtung dennoch auf den
Zeitpunkt zurückwirken, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt
worden ist, da sich ab diesem Zeitpunkt keine Rückabwicklungsprobleme mehr
ergeben.
Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der
Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder
kennen musste (§ 122 BGB). Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den
Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen
Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern
lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit
entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse). Gegebenenfalls
entstehen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus den §§ 812 ff BGB. Durch
den nichtigen Rechtsgrund (Vertrag) sind Leistungen zu Unrecht erbracht worden,
deren Rückabwicklung das Bereicherungsrecht gewährleistet.

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