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Angemessenheit
Die laufenden Bezüge und die betriebliche Versorgungszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers werden vom Finanzamt überprüft, ob sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Diese Angemessenheitsprüfung findet grundsätzlich in 2 Stufen statt:
Der unangemessene Teil einer Pensionszusage wird als sog. verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt keine bestimmte Mindestbeteiligung des Gesellschafters voraus. Bei einem Gesellschafter mit beherrschender Stellung (grundsätzlich bei Stimmrechtsmehrheit) ist das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung aber besonders hoch.
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