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Anpassungsprüfungspflicht
Inflationsbedingt sinkt kontinuierlich der Wert der laufenden bAV-Leistungen für die Versorgungsempfänger. In der Berufsphase kann der Arbeitnehmer den Inflationsausgleich durch entsprechende Anpassungen selbst steuern und diese mit dem Arbeitgeber aushandeln. Damit die laufenden Leistungen für den Arbeitnehmer auch in der Rentenphase vor der inflationären Auszehrung geschützt werden, hat der Gesetzgeber im § 16 BetrAVG dem Arbeitgeber die sogenannte Anpassungsprüfungspflicht auferlegt. Die Anpassungsprüfungspflicht (Ades Arbeitgebers (und nicht der externen Versorgungsträger) gilt für alle Durchführungswege. Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre, beginnend beim Einsetzen der Leistung, zu überprüfen und zu entscheiden, ob die laufenden Leistungen nach billigem Ermessen angepasst werden. Zu den laufenden Leistungen zählen neben der Altersrente auch Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten. Die Anpassungsprüfungspflicht bezieht sich nicht auf einmalige Kapitalzahlungen, nicht auf unverfallbare Anwartschaften und nicht auf Zahlungen, die auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung basieren. Erhält der Arbeitnehmer eine Kapitalzahlung auf mehrere Jahre verteilt, unterliegt diese Leistungsform der Anpassungsprüfungspflicht. Keine Anpassungsprüfungspflicht besteht bei festgelegten Auszahlungsplänen. Es handelt sich zunächst lediglich um eine Prüfpflicht und nicht um eine generelle Anpassungspflicht. Ob eine Anpassung der laufenden Leistungen erfolgt, hängt zum einen von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und zum anderen von den Belangen der Versorgungsempfänger ab. Ist der Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung verpflichtet, kann er alle Rentner eines Jahrgangs zum Stichtag gebündelt prüfen.Belange des Versorgungsempfängers:Belange des Versorgungsempfängers
Bei jedem Prüftermin kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Anpassungsmodalitäten er wählt. Somit kann gewährleistet werden, dass die Rentner netto nicht besser gestellt werden, als die aktiven Arbeitnehmer. Vor dem 01.01.2003 erfolgte die Anpassung nicht nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, sondern nach Maßgabe des Preisindexes für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushaushalts mit mittlerem Einkommen. Susanne Seyen ist seit dem 01.06.2003 Rentnerin und bezieht eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 500 EUR. Am 01.06.2006 kommt sie in das Lohnbüro des Unternehmens und erwartet eine Anpassung ihrer Altersrente. Preisindex im Jahr 2003: 104,1 Preisindex im Jahr 2006: 108,2 In diesem Fall ist die Altersrente von Frau Seyen um 3,94% anzupassen. Das bedeutet, dass Frau Seyen Anspruch auf eine monatliche Altersrente ab dem 01.06.2006 in Höhe von 519,70 EUR hat. Wirtschaftliche Lage: Nachholung der Anpassung: Escape-Klausel:
Entgeltumwandlung:
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