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Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt ist die Leistung, in der Regel ein Geldbetrag, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet. Entgelt ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär für eine geldwerte Entlohnung verwendet. Historisch und umgangssprachlich werden zwei Formen des Entgelts unterschieden:
In der Gesetzgebung und in den
Tarifverträgen ist diese Unterscheidung dagegen weitgehend aufgegeben, und es
wird nur noch vom Entgelt gesprochen. Bestimmung der Entgelthöhe:Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbar (soweit kein gesetzlicher Mindestlohn existiert). Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet (siehe: Entgeltdifferenzierung und Arbeitsbewertung). Ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn). Der Gesetzgeber vermutet jedoch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit möglicherweise zu sittenwidrigen Niedriglöhnen führen könnte. Aufgrund dessen gibt es die Entgelthöhe regulierende Bestimmungen. Entspricht das Arbeitsentgelt nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt das Entgelt circa 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig. Anstelle der nichtigen Vergütungsabrede tritt dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt sein. Ist gar keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, so bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sogenannten „Taxe“ § 612 Abs. 2 BGB, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags. Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf. Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Da allerdings die Arbeitsbewertung immer noch zu Gunsten typischer 'Männerarbeit' differenziert, verdienen zum Beispiel in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit 23 % um einiges geringer aus.
Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein
Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in
den Arbeitsmarkt dienen soll. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.
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