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Arbeitsunfähigkeit

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Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Unbeachtet dagegen bleibt, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Krankenhaus oder zur medizinischen Rehabilitation befindet. Detailfragen zur Arbeitsunfähigkeit sind in den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien" (AURL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 geregelt.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:

Wenn Arbeitsunfähigkeit bei GKV-Versicherten vorliegt, muss dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern es sich um GKV-Mitglieder handelt.

Die Regelungen vieler Tarifverträge (z.B. des TvöD und des Beamtenrechtes) sehen vor, dass spätestens am 4. Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit die ärztliche AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen muss. Wochenenden und Feiertage werden bei dieser Frist mitgerechnet. Allerdings reicht es dann aus, die Bescheinigung am nächsten Werktag vorzulegen. Beispiel: 1. Tag der Erkrankung ist Donnerstag; hier wäre eigentlich spätestens am Sonntag die AU-Bescheinigung vorzulegen; es reicht aber, wenn sie am Montag in der Dienststelle vorliegt. Wichtig: es zählt nicht das Datum des Poststempels (bei einer Übersendung per Post), sondern der tatsächliche Eingang der Bescheinigung beim Arbeitgeber.

Ursachen für Arbeitsunfähigkeit:

Psychische Störungen sind die vierthäufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen der GKV. Seit 1991 stieg die Zahl der Krankheitstage durch psychische Störungen um etwa 33 Prozent. Dieser ansteigende Trend zu zunehmenden psychischen Erkrankungen ist in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit deren Einführung im Jahre 1976 zu beobachten (Stand: 2006). Das spiegelt sich auch im stationären Bereich (Krankenhaus) wider: Seit 1986 stieg die Zahl der Krankenhausfälle um das 2,5-fache von 3,8 Fällen je 1000 GKV-Versicherte auf 9,3 Fälle im Jahr 2005.

Ruhen der Arbeitspflicht bei Arbeitsunfähigkeit:

Bei Arbeitsunfähigkeit ruht die Dienstpflicht bei (befristeter) Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs:

Für eine Erkrankung während des Urlaubs gilt grundsätzlich das Gleiche wie oben genannt. Also unverzügliche telefonische Krankmeldung. Allerdings wird insbesondere bei Auslandsurlauben in der Regel wegen der Postlaufzeiten die AU-Bescheinigung nicht binnen 4 Tagen vorliegen können. Individuelle Absprachen sind daher sinnvoll, z.B. Übermittlung per Fax aus dem Hotel oder Übergabe unverzüglich nach Urlaubsrückkehr. Wichtig: durch die Krankheitstage verlängert sich der Urlaub nicht automatisch, man muss also zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder mit der Arbeit beginnen. Nach Vorlage einer AU-Bescheinigung werden aber die entsprechenden Tage auf der Urlaubskarte wieder gut geschrieben.

Eingliederung nach Langzeiterkrankung :

Bei längerer Erkrankung kann eine Phase der Arbeitserprobung notwendig werden, in der der Betroffene weiterhin als arbeitsunfähig gilt und bei der meistens die Arbeit wieder stundenweise aufgenommen wird. In der Regel gehen diesem Verfahren Gespräche mit dem Betriebsarzt (soweit vorhanden) voraus, in deren Zusammenhang auch geprüft wird, inwieweit z.B. technische Hilfen am Arbeitsplatz notwendig werden. Den Arbeitgeber trifft nach § 84 Sozialgesetzbuch IX bei Langzeiterkrankungen über 6 Wochen die Pflicht eines betrieblichen Eingliederungsmanagementes.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit in Deutschland:

Für Arbeitnehmer/innen gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz: für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird das Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Danach hat man für max. 78 Wochen (für die gleiche Erkrankung binnen eines Gesamtrahmens von 3 Jahren) Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse. Ergänzend haben Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die länger als 1 Jahr beschäftigt sind, nach § 22 TVöD Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers der für die Dauer der Krankheit, maximal für 13 Wochen und bei mehr als 3jähriger Beschäftigung für maximal 39 Wochen gezahlt wird. Maßgebend ist dabei das Nettoentgelt.

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