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Auszehrungsverbot

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Die bei Eintritt des Versorgungsfalls erstmals festgelegten Leistungen aus einer kollektiven betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht gekürzt werden, wenn andere Versorgungsbezüge durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöht werden. Die Anpassung anderer sozialer Leistungen muss dem Empfänger zugute kommen und darf nicht zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers führen (§5(1) BetrAVG).

Während der Anwartschaft kann eine Anrechnung anderer Bezüge bei der Bestimmung der Betriebsrente vereinbart, oder eine Begrenzung einer Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag vorgesehen werden. Allerdings dürfen hierbei keine Versorgungen angerechnet werden, die ganz oder zu mehr als 50% vom Versorgungsberechtigten selbst finanziert werden (§5(2) BetrAVG).
Das Auszehrungsverbot spielt nur bei laufenden Leistungen wie z.B. Alters- oder Invaliditätsrente eine Rolle. Mit der rechtlichen Festigung des Verbots verloren sog. Systeme der Gesamtversorgung weitgehend ihren Sinn.
Bei Individualzusagen sind Anrechnungsmodalitäten vereinbar. Allerdings ist der Anrechnungsmodus genau festzulegen; Zweifelsfragen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
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