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Auszehrungsverbot
Die bei Eintritt des Versorgungsfalls erstmals festgelegten Leistungen aus einer kollektiven betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht gekürzt werden, wenn andere Versorgungsbezüge durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöht werden. Die Anpassung anderer sozialer Leistungen muss dem Empfänger zugute kommen und darf nicht zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers führen (§5(1) BetrAVG).
Während der Anwartschaft kann eine Anrechnung anderer Bezüge bei der Bestimmung
der Betriebsrente vereinbart, oder eine Begrenzung einer Gesamtversorgung auf
einen Höchstbetrag vorgesehen werden. Allerdings dürfen hierbei keine
Versorgungen angerechnet werden, die ganz oder zu mehr als 50% vom
Versorgungsberechtigten selbst finanziert werden (§5(2) BetrAVG).
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