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Beherrschende Stellung
Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Stimmrechtsmehrheit an der Gesellschaft, so gilt er im steuerlichen Sinne als beherrschend. Die Finanzverwaltung nimmt auch dann eine beherrschende Stellung an, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit mehr als 50% beteiligt sind und gleichgerichtete Interessen vorliegen. Im Zusammenhang mit der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status weicht die Bewertung der beherrschenden - Stellung von der steuerlichen Betrachtungsweise ab; in diesem Falle wird von einer beherrschenden Stellung ausgegangen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer allein mindestens 50% Kapitalanteile hält.
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