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Beitragsfreistellung
Als Beitragsfreistellung bezeichnet man die aus vielerlei Gründen erfolgte Einstellung von Beitragszahlungen seitens Mitgliedern zu Vereinen, Verbänden, Parteien etc. oder den Verzicht von Beiträgen seitens der betroffenen Organisation. Eine derartige Freistellung erfolgt meist auf Antrag und die Bedingungen sind in der Satzung festgelegt. In der Regel spielen soziale Aspekte eine Rolle. Beitragsfreistellungen können auch vorübergehender Natur sein und mit einer Aufhebung wieder rückgängig gemacht werden. Beitragsfreistellung bei Versicherungen: Die Beitragsfreistellung im Versicherungswesen beschreibt die Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages, bei dem regelmäßige Beitragszahlung vereinbart ist, in einen Vertrag mit gleichem Ablauftermin, aber ohne Beitragszahlung. Bei der Beitragsfreistellung verringert sich die Versicherungssumme auf die beitragsfreie Summe. Diese ist meist in Abhängigkeit von der Anzahl der bis zur Beitragsfreistellung verstrichenen Versicherungsjahre in der Garantiewertetabelle der Versicherungspolice festgelegt. Für Verträge, die vor 1995 abgeschlossen wurden, ergibt sie sich aus dem Geschäftsplan des Versicherers. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dem Versicherungsnehmer jederzeit das Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode beitragsfrei zu stellen. Die Beitragsfreistellung ist auch die Rechtsfolge einer Kündigung des Versicherers wegen Verzuges bei der Beitragszahlung.
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