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Berücksichtigungszeiten
Hierunter versteht man einen Zeitraum, den der gesetzlich Rentenversicherte mit der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen verbracht hat. Die Kinderberücksichtigungszeit umfasst die ersten 10 Lebensjahre eines Kindes, die Pflegeberücksichtigungszeit maximal den Zeitraum vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995. Berücksichtigungszeiten allein begründen keinen Rentenanspruch. Sie wirken sich nur rentensteigernd aus und beeinflussen die Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen. Sie werden z. B.. auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.
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