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Berufsunfähigkeitsversicherung

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit. Diese greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, die aber nicht ohne finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Zur Invaliditätsversicherung zählen neben der BUV die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, die Dread Disease- und die private und gesetzliche Unfallversicherung, die in Ihren Bedingungen aber unterschiedliche Ausprägungen haben.

Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung:

Die BUV zahlt dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."

Die Formulierungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen unterscheiden sich hier oft im Wortlaut im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches. Weiterhin wird in der Regel auch dann geleistet, wenn man nur noch zu 50 % im Stande ist, seinen Beruf auszuüben (Teilweise Berufsunfähigkeit).

Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von 6 Monaten nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit 3 Jahren gleichzusetzen.

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