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Bezugsrecht

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Unter Bezugsrecht bei > Lebensversicherung wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen. Bei Fälligkeit erhält also der Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall kann ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein namentlich genannt werden sollte. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich eingetragen werden. Im letzteren Fall kann sie nur mit Einverständnis des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

Hintergründe:
Die Gründe weshalb Altaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird sind vielfältig. Zum einen ist die Gewährung eines Bezugsrechts in Deutschland bei einer Kapitalerhöhung von über zehn Prozent verpflichtend, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen. Dadurch sollen vor allem die Altaktionäre geschützt werden, da eine Kapitalerhöhung den Verwässerungseffekt mit sich bringt, wodurch der effektive Anteil des jeweiligen Unternehmens sinkt. Dieses kann sowohl bezogen auf den Einfluss durch die mit Stammaktien verbundenen Stimmrechte der Fall sein, als auch auf den relativen Dividendenanteil bei Stamm- und besonders auch bei Vorzugsaktien.

Weiterhin ist es oft einfacher bestehende Aktionäre zum Kauf zusätzlicher Aktien zu bewegen als komplett neue Aktionäre zu werben. Das Bezugsrecht stellt daher ebenfalls einen Anreiz für Altaktionäre dar, von den Jungen Aktien zumindest einen Teil direkt zu zeichnen und somit den relativen Anteil am Stimmrecht bzw. an den Dividenden so teilweise aufrecht zu erhalten. Das Bezugsverhältnis, welches sich durch die Relation Alte Aktien/Junge Aktien ergibt, sorgt dafür, dass jeder Altaktionär ein Bezugsrecht in genau der Höhe erhält, wie er benötigt um sein Kapitalanteil nicht zu verwässern. Indem der Theoretical ex-rights price ermittelt wird und davon der Ausgabepreis der Jungen Aktien subtrahiert wird, lässt sich dann der Wert des Bezugsrechts ermitteln.

Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht:

Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten sind für eine Zeitspanne von mindestens 2 Wochen (14 Tagen) den Altaktionären die jungen Aktien entsprechend des Bezugsrechtpreises anzubieten. Sofern in diese 14 tägige Bezugsfrist keine Börsenfeiertage fallen stehen den Altaktionären daher 10 Handelstage zur Annahme des Bezugsangebotes zu. Dabei ist entweder der genaue Ausgabepreis der neuen Aktien vor Beginn der Bezugsfrist anzugeben oder die Regeln, nach dem dieser später bestimmt wird. Im letzteren Fall muss der genaue Ausgabepreis der jungen Aktien spätestens 3 Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Alle jungen Aktien, die am Ende der Bezugsfrist nicht durch die Ausübung der Bezugsrechte erworben wurden, werden dann meist im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens durch die Konsortialbanken im Markt platziert. Der Preis für diese wird dabei oft kurz unterhalb des dann aktuellen Aktienkurses festgelegt.

Wird beispielsweise das gezeichnete Kapital einer AG von 50 Mio. auf 60 Mio. mit einem Bezugsverhältnis von 5 : 1 erhöht, so erhält jeder Aktionär für 5 alte Aktien das Recht, eine neue Aktie (auch junge Aktie) im Rahmen der Kapitalerhöhung zu erwerben. Für jede alte Aktie in ihrem Besitz erhalten die Aktionäre ein Bezugsrecht. Fehlen einem Aktionär die notwendigen Bezugsrechte, um eine junge Aktie erwerben zu können, kann er die ihm fehlenden Bezugsrechte zukaufen oder einen Teil der ihm zugeteilten Bezugsrechte verkaufen bzw. seine Bezugsrechte auch verfallen lassen.

Den Aktionären einer Gesellschaft (Aktiengattung A) kann dabei ein Bezugsrecht auf die Aktien gleiche Aktiengattung gewährt werden, als auch auf eine andere Aktiengattung B. Ebenfalls sind Sonderfälle wie die Ausgabe von Bezugsrechten auf festverzinsliche Instrumente, Genussscheine, Anleihen und Instrumente mit Optionsrecht möglich.

Optional (derzeit in Deutschland nicht verpflichtend) richten die Konsortialbanken einen Bezugsrechtehandel ein, um den Altaktionären eine einfache Möglichkeit zu bieten, ihr Bezugsrecht während der Bezugsfrist zu verkaufen.

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