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Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag,
alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher
Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder
vertretbare Sachen (Sachdarlehen) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Der
Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet dem
Darlehensgeber
den Nennbetrag der Geldschuld bzw. gleiche Waren zurückzugewähren. Dem
Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, so dass er
mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen ist entgeltlich,
so dass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu
zahlen hat.
Ein Darlehen ist eine Möglichkeit einen
Kredit einzuräumen.
Gesetzliche Regelungen beim
Darlehen:
Man begegnet zwei unterschiedlichen Formen
der gesetzlichen Ausgestaltung. Nach den Gesetzen, welche der Konsensualtheorie
folgen, ist der Darlehensgeber kraft Vertragsschluss verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine vereinbarte vertretbare
Sache zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensvertrag kommt daher bereits durch
die Einigung der Parteien zustande.
Nach der Theorie des Realkontrakts muss der Darlehensgeber die Darlehensvaluta
nicht an den Darlehensnehmer auskehren. Der Darlehensvertrag ist nach dieser
Theorie kein gegenseitiger synallagmatischer Vertrag. Der Vertrag kommt erst
zustande, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer
geleistet hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers, bei Fälligkeit die
Darlehensvaluta zurückzugewähren nebst bedungenen Zins zu zahlen, entsteht bei
einem Realkontrakt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer das Geld
oder die vertretbaren Sachen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest im
deutschen Rechtskreis wird diese Theorie nach der Schuldrechtsmodernisierung
nicht mehr vertreten. |