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Als Depotbank bezeichnet man in Deutschland gemäß dem
Investmentgesetz (InvG) Kreditinstitute, bei denen die Sondervermögen (z. B.
Wertpapiere) von Investmentfonds in Wertpapierdepots hinterlegt werden. Zuweilen
werden auch allgemein Kreditinstitute in ihrer Funktion als depotführende Stelle
als Depotbank (engl. Custodian) bezeichnet. Gemäß
dem Investmentgesetz darf eine Kapitalanlagegesellschaft das ihr anvertraute
Sondervermögen (Fondsvermögen) nicht selbst verwahren. Es muss bei einer von der
Kapitalanlagegesellschaft unabhängigen Bank deponiert werden. Zu den
Kapitalanlagegesellschaften zählen insbesondere alle Gesellschaften, die einen
Fonds auflegen und vertreiben. Durch die Deponierung des Sondervermögens bei
einer unabhängigen Bank ist gewährleistet, dass eine strenge Trennung von
Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen erfolgt. Das Fondsvermögen kann somit
nicht durch Veruntreuung oder Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft
geschmälert werden bzw. verloren gehen.
Neben der Verwahrung des Fondsvermögens ist es die
Aufgabe der Depotbank, die Fondsgesellschaft zu kontrollieren. Dies umfasst
beispielsweise die Berechnung des Anteilscheinpreises und die Prüfung, ob die im
Namen des Fonds durchgeführten Geschäfte zu marktüblichen Kursen erfolgt sind
(Marktgerechtigkeitsprüfung).
Eine Reihe von Geschäften, unter anderem die Aufnahme
von Krediten, darf die Fondsgesellschaft nur durchführen, wenn die Depotbank dem
zugestimmt hat. Die Depotbank vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen des
Anlegers und ist verpflichtet, Ansprüche des Anlegers gegenüber der
Fondsgesellschaft geltend zu machen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht kann der Fondsgesellschaft auferlegen, die
Depotbank zu wechseln, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt.
Als Depotbank kann jedes zugelassene Kreditinstitut
fungieren. Stand 2007 sind etwa 70 Banken in Deutschland als Depotbank aktiv. |