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Depotbank

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Als Depotbank bezeichnet man in Deutschland gemäß dem Investmentgesetz (InvG) Kreditinstitute, bei denen die Sondervermögen (z. B. Wertpapiere) von Investmentfonds in Wertpapierdepots hinterlegt werden. Zuweilen werden auch allgemein Kreditinstitute in ihrer Funktion als depotführende Stelle als Depotbank (engl. Custodian) bezeichnet.

Gemäß dem Investmentgesetz darf eine Kapitalanlagegesellschaft das ihr anvertraute Sondervermögen (Fondsvermögen) nicht selbst verwahren. Es muss bei einer von der Kapitalanlagegesellschaft unabhängigen Bank deponiert werden. Zu den Kapitalanlagegesellschaften zählen insbesondere alle Gesellschaften, die einen Fonds auflegen und vertreiben. Durch die Deponierung des Sondervermögens bei einer unabhängigen Bank ist gewährleistet, dass eine strenge Trennung von Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen erfolgt. Das Fondsvermögen kann somit nicht durch Veruntreuung oder Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft geschmälert werden bzw. verloren gehen.

Neben der Verwahrung des Fondsvermögens ist es die Aufgabe der Depotbank, die Fondsgesellschaft zu kontrollieren. Dies umfasst beispielsweise die Berechnung des Anteilscheinpreises und die Prüfung, ob die im Namen des Fonds durchgeführten Geschäfte zu marktüblichen Kursen erfolgt sind (Marktgerechtigkeitsprüfung).

Eine Reihe von Geschäften, unter anderem die Aufnahme von Krediten, darf die Fondsgesellschaft nur durchführen, wenn die Depotbank dem zugestimmt hat. Die Depotbank vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen des Anlegers und ist verpflichtet, Ansprüche des Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann der Fondsgesellschaft auferlegen, die Depotbank zu wechseln, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Als Depotbank kann jedes zugelassene Kreditinstitut fungieren. Stand 2007 sind etwa 70 Banken in Deutschland als Depotbank aktiv.

 

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