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Dienstleistungsfreiheit

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Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat sie die Beseitigung von innergemeinschaftlichen Handelshemmnissen zum Ziel. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedsland regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden.

Sie gewährleistet, dass Anbieter gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben.

Die Dienstleistungsfreiheit ist geregelt in Artikel 49-55 des EG-Vertrags.

Dienstleistungsfreiheit die Voraussetzungen:

Voraussetzungen für die Gültigkeit der Dienstleistungsfreiheit:

  • Nichtkörperlichkeit der Leistung
  • Selbstständigkeit (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit)
  • nur vorübergehende Dauer der Tätigkeit, d.h. keine wirtschaftl. Integration in die nationale Volkswirtschaft (Unterschied zu Niederlassungsfreiheit)
  • Entgeltlichkeit

Umsetzung durch EU-Sekundärrecht:
Wie in den Bereichen der anderen Grundfreiheiten auch wurden zur Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit Bestimmungen des EU-Sekundärrechts erlassen, insbesondere um Nichttarifäres Handelshemmnis auszuräumen.

Maßgeblich ist hier insbesondere die lange Zeit umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Gegenstand der Auseinandersetzungen war insbesondere der Grundsatz, dass für die Dienstleistungserbringer die rechtlichen Bestimmungen ihres Herkunftslandes gelten (sog. Herkunftslandprinzip).

Werden von einem Unternehmen Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt für die Anwendbarkeit bestimmter arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, die auf dem Bestimmungslandprinzip beruht.

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