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Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier
Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit,
der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat
sie die Beseitigung von innergemeinschaftlichen Handelshemmnissen zum Ziel. Da
sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedsland regelt, kann sie auch zu
den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden.
Sie gewährleistet, dass Anbieter gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher
und freiberuflicher Tätigkeiten freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten
aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben.
Die Dienstleistungsfreiheit ist geregelt in Artikel
49-55 des EG-Vertrags.
Dienstleistungsfreiheit die
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Gültigkeit der
Dienstleistungsfreiheit:
- Nichtkörperlichkeit der Leistung
- Selbstständigkeit (Unterschied zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit)
- nur vorübergehende Dauer der Tätigkeit, d.h. keine
wirtschaftl. Integration in die nationale Volkswirtschaft (Unterschied zu
Niederlassungsfreiheit)
- Entgeltlichkeit
Umsetzung durch EU-Sekundärrecht:
Wie in den Bereichen der anderen Grundfreiheiten auch wurden zur Umsetzung der
Dienstleistungsfreiheit Bestimmungen des EU-Sekundärrechts erlassen,
insbesondere um Nichttarifäres Handelshemmnis auszuräumen.
Maßgeblich ist hier insbesondere die lange Zeit
umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Gegenstand
der Auseinandersetzungen war insbesondere der Grundsatz, dass für die
Dienstleistungserbringer die rechtlichen Bestimmungen ihres Herkunftslandes
gelten (sog. Herkunftslandprinzip).
Werden von einem Unternehmen Arbeitnehmer zur
Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt
für die Anwendbarkeit bestimmter arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, die auf dem
Bestimmungslandprinzip beruht. |