|
Eine Direktversicherung ist nach dem
deutschen Steuerrecht ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei
einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat.
Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Zu den Direktversicherungen gehören auch
Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im
Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie
Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Anspruch des
Arbeitnehmers auf Beitragsrückgewähr.
Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer
Direktversicherung gehören zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers,
wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag den Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen für die Leistungen als bezugsberechtigt bestimmt hat.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für
Beiträge zu einer Direktversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 %
berechnen, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden,
die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Maßgeblich ist dabei das Datum der
Erstzusage. Bei Übertragung der Direktversicherung infolge eines
Arbeitgeberwechsels kann der neue Arbeitgeber von dieser Regelung auch dann
Gebrauch machen, wenn die Übertragung erst nach dem Stichtag erfolgte.
Außerdem entfallen die
Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Direktversicherung aus einer Sonderzahlung
(z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) bezahlt wird. Eine solche
Lohnsteuerpauschalierung ist aber nur im ersten Dienstverhältnis zulässig.
Pauschal besteuert werden können Direktversicherungsbeiträge bis zu 1.752 Euro,
bei Gruppenverträgen bis zu 2.148 Euro jährlich je Arbeitnehmer. Die späteren
Rentenzahlungen sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte mit dem
Ertragsanteil zu versteuern.
Durch das Alterseinkünftegesetz sind
nunmehr Beiträge des Arbeitgebers (dazu gehören auch Beiträge aus einer
Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung steuerfrei, wenn eine Auszahlung der zugesagten Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans vorgesehen ist und soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
(West) nicht übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die
Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.
Dezember 2004 erteilt wurde. Die späteren Rentenzahlungen sind in diesem Fall in
voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Werden die Versicherungsbeiträge dagegen
individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert, ist eine anschließende
Kapitalauszahlung steuerfrei und eventuelle Rentenzahlungen werden ebenfalls nur
mit dem Ertragsanteil besteuert.
Seit dem 1. Januar 2004 sind bei Mitgliedern der Gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung aus der Ablaufleistung Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung abzuführen, auch wenn die Versicherungsbeiträge bereits
während der Einzahlung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen
waren (Doppelverbeitragung). Privat Kranken- und Pflegeversicherte sind nicht
betroffen, denn sie entrichten eine monatliche Versicherungsprämie, deren Höhe
von ihren jeweiligen Einkommen und Einkommensarten unabhängig ist.
Außerdem kann man normalbesteuerte
Beiträge noch durch die Altersvorsorgezulage fördern lassen. Die späteren
Rentenzahlungen sind dann in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Werden die Beiträge in die Direktversicherung mit 20% pauschal besteuert oder
sind sie steuerfrei gestellt, kommt eine Altersvorsorgezulage nicht mehr in
Betracht.
Besonderheiten der
Direktversicherung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem
Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Über die Art des
Durchführungsweges und des Anbieters entscheidet jedoch der Arbeitgeber.
Der
Arbeitnehmer hat lediglich die Möglichkeit, einen Versicherer seiner Wahl
vorzuschlagen. In der Regel sollte der Arbeitnehmer aktiv nachfragen, da die
Informationspflicht, insbesondere bei kleinen Unternehmen, oft vernachlässigt
wird. Größere Unternehmen schließen oft mit dem Versicherer (ihrer Wahl) einen
Gruppenversicherungsvertrag ab. Dies kann für den Arbeitnehmer eine höhere
Leistung bewirken.
Im Gegensatz zu einer "normalen"
Lebensversicherung kann man eine Direktversicherung nicht vorzeitig kündigen.
Wechselt man den Arbeitgeber, dann gibt es vier Möglichkeiten:
-
Der neue Arbeitgeber übernimmt den
Versicherungsvertrag.
-
Der neue Arbeitgeber lässt das
Deckungskapital des bestehenden Vertrags auf einen neuen Vertrag "seines"
Anbieters übertragen.
-
Der Arbeitnehmer tritt als
Versicherungsnehmer in den Vertrag ein und zahlt die Beiträge "privat" weiter.
-
Die Versicherung wird beitragsfrei
gestellt mit entsprechend geringeren Leistungen, die weiterhin dem Arbeitnehmer
zustehen.
|