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Auf Renten an Witwen oder Witwer bzw. an über 18 Jahre alte
Waisen wird eigenes Einkommen der Rentenberechtigten angerechnet. Erhält ein/e
Hinterbliebene/r neben diesen der Hinterbliebenenrenten z. B. Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen, eine Rente aus eigener gesetzlicher Versicherung, eine
Betriebsrente, eine eigene Rente der berufsständischen Versorgung oder
Vermögenseinkommen wird überprüft, ob diese Einkünfte zu einer Reduzierung des
Zahlbetrages der Hinterbliebenenrente führen.
Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet.
Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die
meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen. |