Die Ernsthaftigkeit ist eines der zu erfüllenden steuerlichen
Kriterien einer Pensionszusage an einen beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer. Als eine der Voraussetzungen der steuerlichen
Anerkennung des Pensionsversprechens muss der Wille zur tatsächlichen Erbringung
der zugesagten Leistungen im Versorgungsfall erkennbar sein.