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Die Erwerbsminderungsrente wird in Abhängigkeit vom verbliebenen
Restleistungsvermögen in zwei unterschiedlichen Höhen gezahlt:
Die halbe Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn
- der/die Versicherte täglich noch 3-6 Stunden erwerbstätig sein und einer
Teilzeitbeschäftigung nachgeht.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn
-der/die Versicherte täglich noch 3-6 Stunden erwerbstätig sein kann und keinen
Teilzeitjob (auch mit Hilfe des Arbeitsamtes) finden kann.
-Der/die Versicherte täglich nur noch weniger als 3 Stunden
erwerbstätig sein kann. Versicherte, die ab 6 Stunden täglich erwerbstätig sein
können, haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Neben den zuvor genannten persönlichen Voraussetzungen besteht
ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erst dann, wenn auch die
versicherungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind im Einzelnen:
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren
- Nachweis von 3 Jahren Pflichtbeiträge in dem Zeitraum der
letzten 5 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der Zeitraum von 5
Jahren, in dem für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen, verlängert sich
um bestimmte rentenrechtliche Zeiten.
- Versicherte, die in den letzten 5 Jahren vor der
Berufsunfähigkeit nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, können auch
dann eine Rente erhalten, wenn bereits vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 5
Jahren erfüllt war und seit dem 1.1 1984 jeder Monat mit einem Pflicht- oder
freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Für
die neuen Bundesländer gilt diese Anwartschaftsregelung erst ab 1.1.1992.
Hinzuverdienst Bezieher dieser
Rente
dürfen neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente nur in bestimmtem Umfang
hinzuverdienen. Werden diese individuell nach dem Arbeitsverdienst vor Eintritt
der Erwerbsminderung zu ermittelnden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird
die Erwerbsminderungsrente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als
Teilrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten werden nur bis zum 65. Lebensjahr
gezahlt. Anschließend besteht Anspruch auf die Regelaltersrente. |