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Erwerbsunfähigkeit

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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sozialgesetzbuch VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!

Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM / 322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000).

Die alte Bezeichnung Invalidität gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab. Die bis Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahre, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze bei 40 Beitragsjahren.

Erwerbsunfähigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Lebensversicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert.

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