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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20.
Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu
gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen
und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die
Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240
Sozialgesetzbuch VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen
Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für
diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente)
entfallen ist; wer gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig ist, erhält nur
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50%
der vollen Rente! Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff
der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen,
das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM /
322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige
Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i.
d. F. bis 31. Dezember 2000). Die alte Bezeichnung Invalidität
gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr
gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab. Die bis
Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität
ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die
Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent
rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze
von 63 Jahre, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze bei 40 Beitragsjahren.
Erwerbsunfähigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person infolge Krankheit
oder anderer Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen
Kräfte auf nicht absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige
Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Mit der privaten Absicherung der
Berufsunfähigkeit über einen Lebensversicherungsvertrag ist automatisch auch die
Erwerbsunfähigkeit versichert. |