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Freiwillige Beiträge

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Freiwillige Beiträge sind Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI ist für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherungen folgende Voraussetzungen nötig.

Personen, die die freiwillige Versicherung begehren, müssen

  • nicht versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die Versicherungsfrei1 oder von der Versicherung befreit2 sind,

  • müssen die allgemeine Wartezeit3 (§ 50 Abs. 1 SGB VI) von 5 Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllen.

Ausschuss von freiwilliger Versicherung:

  • Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

§ 7 SGB VI
1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

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