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Gefährdungshaftung

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Viele Unfälle sind nicht auf ein Verschulden zurückzuführen. Verletzte und Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Gefährdungshaftung des Unfallverursachers in Frage kommt. Die Gefährdungshaftung lässt den Halter einer Gefahrenquelle für Schäden einstehen, in denen sich deren Risikopotential verwirklicht hat. Bei Autounfällen ist dies beispielsweise die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Der Halter kann sich von der Gefährdungshaftung befreien, wenn der Unfall auf ein > unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Einwand ist jedoch nur bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern zulässig. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern kann nach neuem Schadensrecht nur noch höhere Gewalt eingewendet werden.

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