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Bei der Gehaltsumwandlung werden Gehaltsteile in Beiträge
für eine Direktversicherung umgewandelt. Der Arbeitnehmer zahlt auf diesen Teil
des Gehaltes keine individuelle Lohnsteuer, sondern nur eine geringfügige
pauschale Lohnsteuer. Gehaltsumwandlung ist eine
Form der betrieblichen Altersvorsorge für die Beschäftigten. Es handelt sich um
einen Vertrag zwischen
- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
- Pensionskasse
Der Arbeitgeber zieht vom Bruttolohn einen vorher mit
dem Arbeitnehmer vereinbarten Geldbetrag ab und überweist ihn an die
Pensionskasse. Die Pensionskasse schreibt das Geld einem speziellen Sparkonto
gut. Erreicht der Arbeitnehmer das Rentenalter, kann er von diesem Konto
entweder eine einmalige Auszahlung oder eine lebenslange Zusatzrente erhalten.
Die Gehaltsumwandlung ist ein Finanzprodukt, das durch gesetzliche Bestimmungen
und durch Vertragsbedingungen der Pensionskasse gestaltet ist. Der Arbeitnehmer
kann Steuerzahlungen bis in das Rentenalter aufschieben. Der Arbeitgeber braucht
weniger Lohnkosten um das Bruttogehalt aufzubringen, weil er den
Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge spart. Er könnte deshalb ohne Mehrausgaben
das Bruttogehalt nach Absprache erhöhen.
Einzahlung:
Der Arbeitgeber zieht vom Gehalt des Arbeitnehmers monatlich eine feste Summe
von:
- 0 € (Ruhe)
- 25€ Monatlich
- 300 € (max Jährlich)
ab und zahlt sie ohne Abzug von Steuern an die
Pensionskasse. Der Arbeitgeber kann auf das eingezahlte Geld später nicht mehr
zugreifen. Der Arbeitnehmer kann bei Wechsel des Arbeitgebers die Summe auf ein
anderes Finanzprodukt für Gehaltsumwandlung übertragen lassen. Er kann die Höhe
der monatlichen Summe jederzeit ändern.
Anlage des Geldes:
Um das Geld zu sichern, gelten gesetzliche Vorschriften. Es darf nur in
mündelsicheren Anlagen eingezahlt werden. Maximal sind 30% Aktien erlaubt. 2006
sind für den Arbeitnehmer Zinsen von 2.75% zu garantieren, ab 2007 2.25%.
Derzeit werden etwa 3% bis 5% erreicht. Die Zinsen sind zeitlich veränderlich.
Es fallen jährliche Verwaltungskosten von etwa 1% an, die bei der Pensionskasse
erfragt werden sollten.
Zugriff auf die Ersparnisse:
Der Arbeitnehmer darf die Sparsumme nicht vorher entnehmen. Auch ist eine
Pfändung unmöglich. Nach der jetzigen Regelung entscheidet der Arbeitnehmer bei
Erreichen des Renteneintrittsalters, ob er die Sparsumme sofort ausbezahlt haben
möchte oder eine lebenslange Rente bevorzugt. |