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Gesamtvergütung

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Der Begriff Gesamtvergütung stammt aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) und ist in § 85 definiert: Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte erfolgt im Honorarverteilungsvertrag (HVV).

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