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Renten wegen Todes oder auch Hinterbliebenenrenten sind Geldleistungen aus einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw. Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt wird.
Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an
Witwen bzw. Witwer
den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer Lebenspartnerschaft
Waisen bzw. Halbwaisen.
Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den §§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.
Auf Witwerrente wird Erwerbseinkommen sowie Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angerechnet, und zwar in Höhe von 40% des einen Freibetrag übersteigenden Einkommens. Vom Bruttoeinkommen wird nach pauschalierten gesetzlichen Regelungen ein Nettoeinkommen errechnet. Dieses errechnete Nettoeinkommen kann vom tatsächlichen Netto abweichen. Für sog. Neufälle ist auch eine Anrechnung von allen anderen steuerpflichtigen Einnahmen mit Ausnahme der Riester-Rente durchzuführen. Dazu gehören insbesondere Vermögenseinkommen (z.B. Zinseinkommen oder Spekulationsgewinne), Betriebsrenten, privates Krankengeld, Renten aus Privatversicherungen und private Unfallrenten. Nicht angerechnet werden anderweitige Hinterbliebenenversorgungen.
Für die große Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.
Die Hinterbliebenenrenten ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden. Verschiedene Änderungsvorschläge fanden aber bisher keine breite Mehrheit.
Renten wegen Todes auch an den hinterbliebenen Partner einer Lebenspartnerschaft. In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nunmehr auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung mit einbezogen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Diese Änderung wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts durchgeführt. Auch die überlebenden Partner haben seitdem Anspruch auf eine
Witwerrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente (§ 47 Abs. 4 SGB VI).
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-267/06[4] vom 1. April 2008 wurde entschieden, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung in den Vorschriften der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, europarechtswidrig ist. |