Sie befinden sich hier: www.MaxxVergleich.de / Lexikon / Kapitalgesellschaft

Kostenloser Versicherungsvergleich, Tarife-Vergleich und Preisvergleich für Bank- und Versicherungs-Sektor: unabhängig & anonym von MaxxVergleich.deHier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.Impressum von MaxxVergleich.de dem Versicherungsvergleich im InternetKontakt zu MaxxVergleich.de dem Versicherungsvergleich im Internet
Versicherungen
Private
Krankenversicherung
Private Krankenzusatz-
versicherung
KFZ Versicherung
Riester-Rente
Berufsunfähigkeits-
versicherung
Girokontovergleich
Kreditvergleich
Tagesgeldvergleich
Festgeld
Baufinanzierung
Kreditkarten
Wissen

Kapitalgesellschaft

Hier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.

Die Kapitalgesellschaft ist eine private, durch Rechtsgeschäft gegründete Körperschaft, deren Mitglieder einen gemeinsamen, meist wirtschaftlichen, Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person. Kapitalgesellschaften sind durch gesetzlich festgelegte Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften gekennzeichnet. Beispiele für Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die bergrechtliche Gewerkschaft wurde abgeschafft. Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem Modell des Vereins auf.

Wesen der Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassen Zweck betrieben werden. Unabhängig davon, ob der Zweck ein wirtschaftlicher oder ideeller ist, ist eine Kapitalgesellschaft Formkaufmann. Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Deshalb sind auch Ein-Mann-GmbHs oder Ein-Mann-AGs möglich.

Kapitalgesellschaften zeichnen sich durch folgende gemeinsame Merkmale aus:
Eigenschaft als juristische Person mit Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit; Bestand der Kapitalgesellschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern; eine Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung sogar deliktsfähig;
mehrteiliger Gründungsvorgang (Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung, Eintragung in ein Handelsregister);
Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stamm- oder Grundkapital
Vertretung und Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter (Fremdorganschaft);
Willensbildung folgt dem Mehrheitsprinzip nach Maßgabe der Kapitalanteile
keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern und keine oder nur sehr eingeschränkte (z. B. im Gründungsvorgang) mittelbare Durchgriffshaftung bei voller Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (Trennungsprinzip);
In der Regel ist eine Kapitalgesellschaft nach Leistung der Einlage an der Person ihrer Mitglieder (Gesellschafter, Anteilseigner) nicht mehr interessiert, da die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten weder mit ihrem Vermögen einzustehen haben, noch irgendwelche Dienste gegenüber der Gesellschaft zu erbringen haben (→ Gegenteil: Personengesellschaft).

Typen der Kapitalgesellschaft
Es können verschiedene Typen der Kapitalgesellschaft nach der Umlauffähigkeit der Rechtsstellung als Mitglied, - der Status als Mitglied heißt bei der GmbH Geschäftsanteil, bei der AG Aktie -, und dem Maß der Beteiligung der Mitglieder an der Geschäftsführung der Gesellschaft unterschieden werden.

Umlauffähigkeit
Nach deutschem Recht kann bei der GmbH der Geschäftsanteil nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag übertragen werden (§ 15 III GmbHG). Dasselbe gilt für die Verpflichtung einen Geschäftsanteil abzutreten. Die Abtretung kann im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§15 V GmbHG, Vinkulierung).

Eine Aktie kann hingegen als Inhaberpapier oder Orderpapier verbrieft werden (§ 10 AktG). Das hat zur Folge, dass die Aktie in Gemäßheit mit den Vorschriften eines Wertpapiers übertragen werden kann. Aktien eignen sich daher auch als Effekten. In der Satzung kann aber die Übertragung der Aktien auch an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§ 68 II AktG, Vinkulierung).
Die wesentlich bessere Umlauffähigkeit der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil zeigt, dass die AG der Idee des Gesetzgebers gemäß auf einen starken Mitgliederwechsel und die Börsenfähigkeit, die GmbH auf ein größere Beständigkeit der Person ihrer Gesellschafter ausgelegt ist.

Geschäftsführung
Grundsätzlich obliegt bei der GmbH, soweit nicht vertraglich anders bedungen, dem Geschäftsführer die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer, soweit es der Gesellschaftervertrag zulässt, jederzeit Beschränkungen auferlegen (§ 37 I GbmHG).
In der AG hat der Vorstand die Geschäftsführung zu betreiben (§ 77 AktG). Die Hauptversammlung kann über Angelegenheiten der Geschäftsführung dagegen nur auf Antrag des Vorstandes entscheiden (§ 119 II AktG). Die Aktionäre der AG sind somit weitgehend auf eine Kapitalbeteiligung beschränkt.
Die grundsätzlich fehlende Möglichkeit der Hauptversammlung auf die Führung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, zeigt, dass die AG im Vergleich zur GmbH dem gesetzgeberischen Leitbild gemäß auf eine größere Anzahl von Mitgliedern ausgelegt ist.

 Hier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.

Besucher, die diesen Artikel gelesen haben, interessierte auch:  » Ausgabepreis » Kündigung des Vertrages » Sondervermögen » Widerrufsrecht » Unverfallbare Anwartschaft » Rückversicherung » Pensionssicherungsverein » Lebensarbeitszeitmodelle » Insolvenzsicherungspflicht » Fondsgebundene Lebensversicherung » Ertrag » Deckungskapital
Unabhängiger Vergleich von Versicherungen bringt viel Leistung für geringe Beiträge.

Partnerprogramm | Sitemap | Kontakt | Impressum

© 2008 –  ShopKontor24 Ltd. Bangkok. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.