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Das Anrechnungsverfahren ist ein Körperschaftsteuersystem, bei dem die Belastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Vollanrechnung der von der Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer berücksichtigt wird. Es galt in Deutschland von 1977 bis 2000 und war weithin als ein systematisch sehr sauberes System angesehen.
Die Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt
Die Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft wurde bei diesem System nur als eine Vorab-Erhebung betrachtet, die endgültige Belastung sollte beim Anteilseigner nach dessen persönlichen Verhältnissen stattfinden. Dies lag darin begründet, dass letztlich nur natürliche Personen als Träger steuerlicher Leistungsfähigkeit angesehen wurden.
Da man aber mit der steuerlichen Erfassung der Gewinne einer Gesellschaft nicht warten konnte, bis diese endgültig ausgeschüttet wurden (zum Beispiel durch Dividenden), musste eine Vorabbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft sichergestellt werden. Im Ergebnis wurden durch das Anrechnungsverfahren die nicht ausgeschütteten Gewinne (Thesaurierung) auf Ebene der Kapitalgesellschaft besteuert, während die ausgeschütteten Gewinne nur noch auf Ebene des jeweiligen Anteilseigners (zum Beispiel des Aktionärs) besteuert wurden.
Technische Ausgestaltung des Anrechnungsverfahrens
Im Anrechnungsverfahren wird die KSt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Anteilseigners behandelt. Die endgültige Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns findet beim Anteilseigner nach dessen persönlichen Verhältnissen statt:
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Schüttet die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nicht aus, dann sollte die KSt annähernd so hoch sein wie der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer. 1977 betrug der Ausschüttungssatz der KSt 56%, ab 1990 nur noch 50%, ab 1994 45% und in den letzten beiden Jahren 1999 und 2000 schließlich noch 40%.
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Schüttet die Kapitalgesellschaft den Gewinn aus, wird die KSt um 15%-Punkte reduziert, zuletzt also auf 25%. Diese 25% KSt konnte der Anteilseigner auf seine Einkommensteuer anrechnen.
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Beim Anteilseigner wurde der ausgeschüttete Gewinn sodann nach dessen persönlichem Steuersatz besteuert. Die Körperschaftsteuer (zuletzt 25 %) wurde wie eine Einkommensteuervorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
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Der ausgeschüttete Gewinn der Kapitalgesellschaft war dann im Ergebnis so besteuert, als hätte der Anteilseigner den Gewinn selbst erwirtschaftet.
Verwendbares Eigenkapital
Durch die sogenannte Gliederungsrechnung wurde in Deutschland sichergestellt, dass tatsächlich zutreffend die Vorbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bei der Ausschüttung berücksichtigt wurde. Dazu wurden verschiedene Gruppen des steuerlichen Eigenkapitals gebildet (verwendbares Eigenkapital), die je nach steuerlicher Belastung gruppiert wurden. Nach Steuersatzänderungen (zum Beispiel von 45% auf 40% im Jahr1999) musste durch Überleitungen das verwendbare Eigenkapital angepasst werden.
Die wichtigsten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals waren:
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ungemildert belastete Eigenkapitalanteile: Der Teil des Eigenkapitals der aus versteuerten Gewinnen gebildet wurde, also zuletzt der mit 40% belastete Teil: Das sogenannte EK 40. Bei einer Ausschüttung findet das oben dargestellte Schema Anwendung.
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unbelastete Eigenkapitalanteile: Der Teil des Eigenkapitals, der keiner Besteuerung im Inland unterlag: Das sogenannte EK0, wobei Untergruppen unterschieden wurden, je nachdem ob bei Ausschüttung eine Hochschleusung auf das Steuerniveau des Anteilseigners erfolgte (bei steuerfreien ausländischen Gewinnanteilen), oder ob die Ausschüttung komplett steuerfrei blieb (bei Rückzahlung von Einlagen).
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