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Eine Leibrente ist eine Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird. Es ist möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen.
Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene
Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden. Wenn eine
Leibrente durch eine Einmalzahlung abgefunden wird, so wird als Zahlbetrag gewöhnlich der versicherungsmathematische Barwert der Rente als Abfindungsbetrag ausgezahlt.
Unter Umständen kann eine unerwartet hohe Lebenszeit die Kalkulation zunichte machen, wie im Falle von Jeanne Calment. Eine Alternative zur Leibrente ist daher die Kapitalzahlung.
Leibrente die Anwendung
Ein Anwendungsfall für die Leibrente ist der Kauf eines Hauses. Der Kaufpreis wird bei Vereinbarung einer
Leibrente nicht vollständig, sondern nur teilweise bezahlt (oder gar nicht). Der Käufer verpflichtet sich dann gegenüber dem Verkäufer, einen Teil des Kaufpreises sofort, und den Rest als monatliche
Leibrente bis zum Tod des Verkäufers zu zahlen.
Für den Verkäufer ist vorteilhaft, dass er für den Rest seines Lebens einen Teil seines Einkommens sichern kann. Für den Käufer besteht die Hoffnung, dass der Verkäufer unerwartet früh stirbt und so die
Leibrente vorzeitig endet. Man spricht in einem solchen Fall von einem versicherungsmathematischen Gewinn. Falls keine Anpassung an die Inflationsrate vorgesehen ist, kann der Käufer außerdem darauf hoffen, dass seine Einkünfte steigen, aber der Wert der
Leibrente durch die Inflation sinkt.
Geschichte der Leibrente
Im Mittelalter und der frühen Neuzeit war die Leibrente für Christen eine Möglichkeit, das kirchliche Zinsverbot zu umgehen. In diesem Fall stellte der Gläubiger dem Schuldner einen Geldbetrag zur Verfügung und erhielt im Gegenzug eine
Leibrente.
Recht
Das Stammrecht einer Leibrente des schweizerischen Rechts ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Z. 7 SchKG). Dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung des entgeltlichen Erwerbs einer Leibrente durch den Schuldner mit einer Schenkung im Rahmen der schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG). |