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Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Lohnsteuerrecht, nach dem es in einer Reihe von Fällen zulässig ist, die Lohnsteuer für steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal zu erheben.
Die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb gesetzlich zugelassen, in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Dabei wird unterschieden zwischen einem gesetzlichen Steuersatz (zwischen 2,00 % und 25,00 %) und einem betriebsindividuellen Steuersatz.
Der Vorteil der Pauschalierung liegt jedoch nicht nur in der Verfahrensvereinfachung, sondern vor allem auch in einem beachtlichen steuerlichen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte bezieht und er diese mit einem höheren Grenzsteuersatz versteuern muss. Für den Arbeitgeber können sich durch Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nahezu eine Kostenneutralität oder sogar Kosteneinsparungen ergeben.
Lohnsteuerpauschalierung: Übersicht über die Lohnsteuerpauschalsätze:
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2,00 % auf Zahlungen an geringfügig Beschäftigte
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2,25 % auf Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B.
Miles & More), die Arbeitslohn von Dritten darstellen
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5,00 % auf Gehälter für Aushilfskräfte in der Land- und
Forstwirtschaft
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15,00 % auf einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstelle
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15,00 % auf den Sachbezug der Firmenwagenüberlassung für
Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle
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20,00 % auf bestimmte Beiträge zur betrieblichen
Altersvorsorge
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25,00 % auf Gehälter für kurzfristig beschäftigte
Arbeitnehmer
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25,00 % auf die Erstattung steuerpflichtiger Spesen
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25,00 % auf verbilligte oder kostenlose Kantinenmahlzeiten
und Essenszuschüsse
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25,00 % auf einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an
einer Betriebsveranstaltung
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25,00 % auf Erholungsbeihilfen
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25,00 % auf Sachzuwendung in Form eines PCs oder Zuschüsse
zu einem privaten Internet-Zugang
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mit einem betriebsindividuell zu ermittelnden Steuersatz
können sonstige Bezüge und Lohnsteuer- Nacherhebungen abgegolten werden.
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