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Lohnsteuerpauschalierung

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Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Lohnsteuerrecht, nach dem es in einer Reihe von Fällen zulässig ist, die Lohnsteuer für steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal zu erheben.

Die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb gesetzlich zugelassen, in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Dabei wird unterschieden zwischen einem gesetzlichen Steuersatz (zwischen 2,00 % und 25,00 %) und einem betriebsindividuellen Steuersatz.

Der Vorteil der Pauschalierung liegt jedoch nicht nur in der Verfahrensvereinfachung, sondern vor allem auch in einem beachtlichen steuerlichen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte bezieht und er diese mit einem höheren Grenzsteuersatz versteuern muss. Für den Arbeitgeber können sich durch Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nahezu eine Kostenneutralität oder sogar Kosteneinsparungen ergeben.

Lohnsteuerpauschalierung: Übersicht über die Lohnsteuerpauschalsätze:

  • 2,00 % auf Zahlungen an geringfügig Beschäftigte

  • 2,25 % auf Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. Miles & More), die Arbeitslohn von Dritten darstellen

  • 5,00 % auf Gehälter für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

  • 15,00 % auf einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle

  • 15,00 % auf den Sachbezug der Firmenwagenüberlassung für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle

  • 20,00 % auf bestimmte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

  • 25,00 % auf Gehälter für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer

  • 25,00 % auf die Erstattung steuerpflichtiger Spesen

  • 25,00 % auf verbilligte oder kostenlose Kantinenmahlzeiten und Essenszuschüsse

  • 25,00 % auf einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung

  • 25,00 % auf Erholungsbeihilfen

  • 25,00 % auf Sachzuwendung in Form eines PCs oder Zuschüsse zu einem privaten Internet-Zugang

  • mit einem betriebsindividuell zu ermittelnden Steuersatz können sonstige Bezüge und Lohnsteuer- Nacherhebungen abgegolten werden.

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