|
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z. B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die
Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt.
Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder wenn der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind (s. hierzu § 44a EStG). Die NV-Bescheinigung ist mithin keine Befreiung von der Steuerpflicht. |