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Das Niederstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der bei der Aufstellung einer Unternehmensbilanz zu beachten ist. Er folgt aus dem § 252 HGB, wonach die Bewertung der einzelnen Bilanzposten stets nach dem Grundsatz der Vorsicht durchgeführt werden muss. Aus diesem allgemeinen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz zwei gegensätzliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden (Höchstwertprinzip), muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) der niedrigere gewählt werden. Vermögensgegenstände, die sich noch im Unternehmen befinden und die seit Anschaffung oder Herstellung eine außerordentliche Wertminderung erfahren haben, werden also mit dem Wert ausgewiesen, zu dem sie zum Bilanzstichtag verkauft werden könnten. Sinn des
Niederstwertprinzips ist der Ausweis nicht realisierter Verluste und somit der Gläubigerschutz.
Das Niederstwertprinzip unterscheidet drei Möglichkeiten:
Das strenge Niederstwertprinzip fordert für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens die Abwertung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt, oder auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB). Es gilt für alle Kaufleute.
Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das Anlagevermögen und verlangt den niedrigeren Wertansatz (zwischen den ggf. um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem beizulegenden Wert) nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Diese Vorschrift gilt für alle Kaufleute. Bei vorübergehender Wertminderung wird in diesen Fällen keine Abwertungspflicht, sondern ein Abwertungswahlrecht eingeräumt. Das Abwertungswahlrecht wird allerdings gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB bei Kapitalgesellschaften auf Finanzanlagen beschränkt. Für immaterielle Vermögensgegenstände herrscht bei Kapitalgesellschaften ein Abwertungsverbot.
Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.
Erfahren nicht abnutzbare Teile des Anlagevermögens in späteren Geschäftsjahren eine Wertsteigerung, kann eine Zuschreibung vorgenommen werden, wobei der neue Ansatz die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten darf. Bei abnutzbaren Teilen des Anlagevermögens müssen Kapitalgesellschaften nach § 280 HGB eine Werterhöhung bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten vornehmen (Zuschreibungsgebot). Einzelunternehmungen und Personengesellschaften dürfen gemäß §253 Abs. 5 den niedrigeren Wert beibehalten (Zuschreibungswahlrecht). Beim Umlaufvermögen kann der niedrigere Wert nach Handelsrecht beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür entfallen sind.
Steuerliche Auswirkungen
In der Steuerbilanz kann nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es besteht die Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren Wert auf Grund der Maßgeblichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG. |