Für Pensionszusagen, die nach 1986 erteilt wurden, besteht handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich eine
Passivierungspflicht, d. h. es müssen Rückstellungen gebildet werden.
Alle Verpflichtungen aus betrieblichen Versorgungszusagen
sind in der Handelsbilanz voll auszuweisen. Die steuerliche Geltendmachung ist
von der bilanziellen Passivierungspflicht zu unterscheiden.