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Neben der Sterbetafel spielt der Rechnungszins eine ausschlaggebende Rolle für die Kalkulation von Lebensversicherungen. Seit Einführung des Europäischen Binnenmarktes (1994) wird der Höchstrechnungszins für die Ermittlung der Deckungsrückstellungen (siehe dort) vom Gesetzgeber (durch die Deckungsrückstellungsverordnung in Verbindung mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz) vorgeschrieben. Dieser Höchstrechnungszins beträgt zur Zeit 2,25%. ( Stand: 2007 )Der
Rechnungszins muss so vorsichtig festgesetzt werden, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, so dass er auch in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden kann. Dem Versicherungsnehmer werden hierdurch keine Zinserträge vorenthalten, da er an der Differenz zwischen
Rechnungszins und Zinsertrag für die Kapitalanlagen des Lebensversicherungsunternehmens in Form der Überschussbeteiligung beteiligt wird. |