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Rückkaufswert

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Der Rückkaufswert ist die gesetzliche Bezeichnung (§ 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Deutschland, § 176 VVG Österreich und Art. 91 VVG Schweiz) für den Betrag, den ein Lebensversicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines Vertrages über eine Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer zahlt.

Bedeutung des Begriffs
Bei Rückkauf „kauft“ der Versicherer die dem Versicherungsnehmer vertraglich versprochenen Rechte „zurück“ (vgl. Art. 90 VVG Schweiz). Daher soll der Rückkaufswert dem Wert dieser Rechte, abzüglich zukünftig noch vom Versicherungsnehmer zum Erhalt dieser Rechte zu zahlenden Beiträge, entsprechen. Damit ist gesetzlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Kündigungsvergütung zu leisten, die sich ausschließlich auf die zukünftigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag bezieht. Der Rückkaufswert basiert nicht auf den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen. Daher liegt der Rückkaufswert, je nach Wert der zukünftigen Rechte aus dem Vertrag im Verhältnis zu den zukünftig dafür noch zu zahlenden Beiträgen, insbesondere anfänglich deutlich unter der Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dies ist darin begründet, dass die Beiträge nicht nur ein Preis für die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer sind, sondern wie jeder Preis sonst auch Margen für Gewinn und vor allem Betriebsaufwendungen beinhaltet (für die Preiskalkulation von Lebensversicherern nach § 11 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Deutschland und § 18 Abs. 3 VAG Österreich gesetzlich vorgeschrieben). Daher ist der Wert der zukünftig zu erbringenden Leistungen aus jedem Vertrag anfänglich kleiner als der dafür erhobene Preis. Daher ist die nach gesetzlicher Vorgabe mit Zahlung eines Rückkaufswertes erfolgende vorzeitige Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages nachteilig, da der Rückkaufswert entsprechend der gesetzlichen Definition anfänglich niedriger als die Summe der bisher gezahlten Beiträge ist. Allerdings hat der Versicherer bis dahin auch Versicherungsschutz geleistet, d.h. für alle verstorbenen Versicherten im Vergleich zu den Beiträgen sehr hohe Leistungen erbracht, für die er nach dem Versicherungsprinzip Teile der Beiträge von allen verwendet.

Anfänglich erhöhte Rückkaufswerte
Bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und nach dem Vermögensbildungsgesetz sowie bei Verträgen, die vor 1994 abgeschlossen wurden, sind bzw. waren in Deutschland anfänglich höhere Rückkaufswerte zu vereinbaren, als sich rechnerisch bei rein auf die Zukunft orientierte Betrachtung ergeben würden. Für seit 2008 abgeschlossene Verträge sind nach § 169 VVG ebenfalls anfangs höhere Rückkaufswerte zu vereinbaren. In Österreich bestimmt § 176 Abs. 5 VVG für Verträge ab 2007 entsprechendes.

Die Zulässigkeit solcher Einschränkungen der Vertragsfreiheit ist allerdings auch in Zweifel gezogen worden. Die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA (also damit auch Deutschland, Österreich und eingeschränkt die Schweiz) dürfen aufgrund der EU-Richtlinien nur noch eingeschränkt Vorgaben zur Ausgestaltung von Versicherungsverträgen vornehmen. In diesem Sinn hat der EFTA-Gerichtshof 2005 Norwegen die gesetzliche Vorgabe anfänglich erhöhter Rückkaufswerte verboten.

Obwohl anfänglich erhöhte Rückkaufswerte die Flexibilität der Versicherungsnehmer deutlich erhöhen, haben sie aufgrund der heutigen Rechtslage für alle Versicherungsnehmer einen wesentlichen Nachteil. Soweit ein Vertrag einen vertraglich oder gesetzlich bestimmten Rückkaufswert vorsieht, der über der nach handelsrechtlichen Vorgaben bestimmten Deckungsrückstellung liegt, ist die Deckungsrückstellung auf diesen Betrag anzuheben (in Deutschland z. B. in § 25 Abs. 2 RechVersV in Umsetzung einer verbindlichen EU-rechtlichen Vorgabe).

Diese Vorschrift hat in Verbindung mit den europäischen Vorschriften zur Bedeckung von Ansprüchen von Versicherungsnehmern mit Kapitalanlagen (Umsetzung z. B. in Deutschland durch § 66 VAG) zur Folge, dass ein Versicherer jederzeit so viele Kapitalanlagen vorhalten muss, dass er damit in dem sehr unrealistischen Szenario der Kündigung aller Versicherungsnehmer alle Ansprüche befriedigen kann. Daher sind Versicherer sehr zögerlich, Rückkaufswerte zu vereinbaren, die über der ansonsten anzusetzenden Deckungsrückstellung liegen. Obwohl die relativ wenigen frühzeitig Kündigenden insgesamt nur einen geringen Vorteil von diesen erhöhten Rückkaufswerten haben, bedeutet die Pflicht, die zusätzliche Rückstellung für den gesamten Bestand zu bilden und dafür Kapitalanlagen zu stellen, wesentliche Finanzierungskosten, die in keinem Verhältnis zu dem Vorteil der frühzeitig Kündigenden stehen. Diese Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Leistungen insgesamt aller Versicherungsnehmer, da sie selbstverständlich auf die Preise umgelegt werden. Ausdrücklich aus diesem Grund hat der BGH in seinem Urteil zu Rückkaufswerten im Jahr 2005 trotz fehlender vertraglicher Regelung zum Rückkaufswert eine richterliche Vertragsergänzung nur im Umfang einer hälftigen Teilung des Unterschiedsbetrages zwischen einer Rückvergütung und dem ursprünglich vorgesehenen Rückkaufswert vorgesehen. Soweit für zwischen 1994 und 2008 abgeschlossene Verträge anfänglich nicht erhöhte Rückkaufswerte transparent vereinbart wurden, sind diese auch weiterhin vertraglich bindend.

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