Sie befinden sich hier: www.MaxxVergleich.de / Lexikon / Rücktrittsrecht

Kostenloser Versicherungsvergleich, Tarife-Vergleich und Preisvergleich für Bank- und Versicherungs-Sektor: unabhängig & anonym von MaxxVergleich.deHier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.Impressum von MaxxVergleich.de dem Versicherungsvergleich im InternetKontakt zu MaxxVergleich.de dem Versicherungsvergleich im Internet
Versicherungen
Private
Krankenversicherung
Private Krankenzusatz-
versicherung
KFZ Versicherung
Riester-Rente
Berufsunfähigkeits-
versicherung
Girokontovergleich
Kreditvergleich
Tagesgeldvergleich
Festgeld
Baufinanzierung
Kreditkarten
Wissen

Rücktrittsrecht

Hier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.

Das Rücktrittsrecht gilt, wenn dem Kunden bereits bei Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen überreicht worden sind (siehe Versicherungsantrag). Die Rücktrittserklärung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherer abzusenden.

Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein („Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten“, § 346 Abs. 1 1. Fall BGB). In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist auszuüben. Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht. Deshalb kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt (§ 350 BGB).

Gesetzlich
Wichtiger ist das gesetzliche Rücktrittsrecht („steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu“, § 346 Abs. 1 2. Fall BGB). Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Dann soll der Gläubiger beim gegenseitigen Vertrag von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen.

Die gesetzliche Regelung unterscheidet, ob die Leistung noch möglich ist oder ob, etwa weil die geschuldete Sache zerstört wurde, Unmöglichkeit vorliegt.

Im ersten Fall folgt das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB. Zuvor muss der Gläubiger grundsätzlich eine Nachfrist setzen, um dem Schuldner die Erfüllung noch zu ermöglichen (Vorrang der Nacherfüllung).

Bei Unmöglichkeit dagegen entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung normalerweise kraft Gesetzes (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB, ein Rücktritt ist also nicht erforderlich: kann der Verkäufer das Auto nicht liefern, weil es bei einem Unfall zerstört wurde, so muss es der Käufer auch nicht zahlen (vgl. aber auch Abs. 2). Hat er die Gegenleistung schon erbracht, so kann er sie zurückverlangen (Abs. 4). Ist dagegen nur die Nacherfüllung unmöglich, etwa weil das geschuldete Auto einen irreparablen Schaden hat, so wäre dieses Ergebnis ungünstig, weil der Gläubiger die Leistung ja möglicherweise dennoch akzeptieren will. Deshalb entfällt in solchen Fällen (Qualitative Unmöglichkeit) die Gegenleistung nicht kraft Gesetzes (Abs. 1 S. 2): hier kann der Gläubiger die Minderung wählen oder zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB) erfordert naturgemäß keine - hier sinnlose - Fristsetzung.

§ 324 schließlich gewährt ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner zwar die Leistung fehlerfrei erbringt, dabei aber andere Pflichten verletzt und dem Gläubiger daher „ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist“.

Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren. § 218 Abs. 1 BGB macht den Rücktritt aber unwirksam, „wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft“ (Einrede), was zu einem verjährungsähnlichen Ergebnis führt.

Für den Reisevertrag enthält § 651i BGB ein besonderes Rücktrittsrecht mit einigen Sonderregeln.

Rücktrittserklärung
Als Gestaltungsgeschäft muss der Rücktritt vom Berechtigten ausgeübt werden: „Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil“, § 349 BGB. Denn die Gegenseite muss von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erlangen können. Es handelt sich also wie bei anderen Gestaltungserklärungen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss. Sie ist deshalb bedingungsfeindlich.

 Hier finden Sie ihren individuellen, kostenlosen Versicherungsvergleich und Informationen zu den wichtigsten Versicherungen.

Besucher, die diesen Artikel gelesen haben, interessierte auch:  » thesaurierend, Thesaurierung » Schwankungsrückstellung » Pensionszusage » Eintrittsalter » Beitragsfreistellung » Ärztliche Untersuchung » Kostenquote » Durchschnittskosten-Effekt » Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds) » Überschussanteile » Veräußerungsgewinne » Änderungsrisiko » Karenzzeit » Asset liability » Baisse » Dynamische Lebensversicherung
Unabhängiger Vergleich von Versicherungen bringt viel Leistung für geringe Beiträge.

Partnerprogramm | Sitemap | Kontakt | Impressum

© 2008 –  ShopKontor24 Ltd. Bangkok. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.