|
Das Rücktrittsrecht gilt, wenn dem Kunden bereits bei Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen überreicht worden sind (siehe Versicherungsantrag). Die Rücktrittserklärung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherer abzusenden.
Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein („Hat
sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten“, § 346 Abs. 1 1.
Fall BGB). In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist
auszuüben. Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann
Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht. Deshalb
kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren
Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt (§ 350 BGB).
Gesetzlich
Wichtiger ist das gesetzliche Rücktrittsrecht („steht ihr ein gesetzliches
Rücktrittsrecht zu“, § 346 Abs. 1 2. Fall BGB). Da Verträge grundsätzlich zu
erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die
Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der
Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass
der Leistung Schutzpflichten. Dann soll der Gläubiger beim gegenseitigen Vertrag
von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen.
Die gesetzliche Regelung unterscheidet, ob die Leistung noch möglich ist oder
ob, etwa weil die geschuldete Sache zerstört wurde, Unmöglichkeit vorliegt.
Im ersten Fall folgt das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB. Zuvor muss der Gläubiger
grundsätzlich eine Nachfrist setzen, um dem Schuldner die Erfüllung noch zu
ermöglichen (Vorrang der Nacherfüllung).
Bei Unmöglichkeit dagegen entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung
normalerweise kraft Gesetzes (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB, ein Rücktritt ist also
nicht erforderlich: kann der Verkäufer das Auto nicht liefern, weil es bei einem
Unfall zerstört wurde, so muss es der Käufer auch nicht zahlen (vgl. aber auch
Abs. 2). Hat er die Gegenleistung schon erbracht, so kann er sie zurückverlangen
(Abs. 4). Ist dagegen nur die Nacherfüllung unmöglich, etwa weil das geschuldete
Auto einen irreparablen Schaden hat, so wäre dieses Ergebnis ungünstig, weil der
Gläubiger die Leistung ja möglicherweise dennoch akzeptieren will. Deshalb
entfällt in solchen Fällen (Qualitative Unmöglichkeit) die Gegenleistung nicht
kraft Gesetzes (Abs. 1 S. 2): hier kann der Gläubiger die Minderung wählen oder
zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§
326 Abs. 5 BGB) erfordert naturgemäß keine - hier sinnlose - Fristsetzung.
§ 324 schließlich gewährt ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner zwar die
Leistung fehlerfrei erbringt, dabei aber andere Pflichten verletzt und dem
Gläubiger daher „ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist“.
Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren. § 218 Abs. 1
BGB macht den Rücktritt aber unwirksam, „wenn der Anspruch auf die Leistung oder
der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft“
(Einrede), was zu einem verjährungsähnlichen Ergebnis führt.
Für den Reisevertrag enthält § 651i BGB ein besonderes Rücktrittsrecht mit
einigen Sonderregeln.
Rücktrittserklärung
Als Gestaltungsgeschäft muss der Rücktritt vom Berechtigten ausgeübt werden:
„Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil“, § 349 BGB.
Denn die Gegenseite muss von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erlangen
können. Es handelt sich also wie bei anderen Gestaltungserklärungen um eine
empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen
muss. Sie ist deshalb bedingungsfeindlich. |