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Der Schadenfreiheitsrabatt (Abkürzung: SF-Rabatt) ist ursprünglich ein Begriff aus der Kfz-Versicherung. Mittlerweile gibt es jedoch bei vereinzelten Krankenvoll- und Zusatzversicherungen ebenfalls einen SF-Rabatt.
Je nach Anzahl der schadenfreien Jahre eines Vertrages werden dem Versicherungskunden entsprechende Rabatte auf die ermittelte Grundprämie gewährt.
KFZ-Versicherung Hier werden die schadenfreien Jahre getrennt nach der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und der Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt. Der SF-Rabatt wird in den jeweiligen Tarifbestimmungen (Abkürzung: TB) geregelt. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) gibt es keinen
Schadenfreiheitsrabatt.
Versicherungswechsel/Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes
Im Falle eines Wechsels der Fahrzeugversicherung wird nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder der Beitragssatz an den neuen Versicherer übertragen. Vielmehr erfragt der neue Versicherer beim vorherigen Versicherer das Rabattgrundjahr, also quasi die Anzahl der schadenfreien Jahre und die Anzahl der Schäden des Vorjahres. Der neue Versicherer errechnet dann gemäß seiner eigenen Tarifbestimmungen den "neuen" SF-Rabatt.
Ein Wechsel des Versicherers kann daher einen besseren SF-Rabatt bringen oder, nach einem Schaden, den Rabattverlust mindern oder gar ganz verhindern.
Rückstufung im Schadensfall Im Falle eines Schadens werden zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres eine bestimmte Anzahl an schadenfreien Jahren abgezogen. Dies geschieht getrennt nach Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Schäden in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) wirken sich nicht aus. Die Anzahl der abgezogenen schadenfreien Jahre regeln die jeweiligen Tarifbestimmungen (auch Rückstufungstabelle genannt) des Versicherers, bei dem der Kunde zu Beginn des neuen Versicherungsjahres versichert ist. Der neue
Schadenfreiheitsrabatt ergibt sich aus der Zahl der verbliebenen schadenfreien Jahre.
Bei Bagatellschäden (Schäden bis 1000 €) lohnt es sich häufig, um eine Rückstufung des SF-Rabattes zu vermeiden, bereits vor einer Erstattung durch die Versicherung berechnen zu lassen, bis zu welchem Betrag es sich lohnt, den Schaden selbst zu tragen.
Rabattretter / Rabattschutz Einige Versicherungsgesellschaften bieten, durch die individuelle Rückstufungstabelle der Versicherer oder gegen Mehrbeitrag in kundenfreundlicheren Tarifen einen sogenannten Rabattschutz. Der Rabattretter hingegen ist bei einigen Versicherern ohne besondere Berechnung includiert. Beide federn die Rückstufung im Schadenfall in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ab. Schäden im Haftpflicht wirken sich nur auf dieses aus; für die Kasko gilt dies analog. Sollte man allerdings nach einem Unfall die Versicherung wechseln wollen, kann es sein, daß die neue Versicherung nur die Schadensfreiheitsklasse anerkennt, die man ohne Rabattretter gehabt hätte.
Rückkauf Die Rückstufung kann innerhalb von sechs Monaten, selbst wenn der Versicherer den Schaden bereits beglichen hat, gegen Zahlung (der Erstattungsleistung) verhindert werden. Dies ist jedoch bislang nur in der KFZ-Haftpflichtversicherung obligatorisch. Einige Versicherer bieten die Rückkaufsmöglichkeit des SF-Rabattes jedoch auch in der Vollkaskoversicherung an.
Bei Schäden bis 500 € ist der Versicherer in der KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Rückkaufs aufmerksam zu machen.
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