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Schadenrückstellung

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Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (insbesondere in der Schaden- und Unfallversicherung üblicherweise als Schadenrückstellung bezeichnet) ist eine versicherungstechnische Rückstellung. Sie wird von Versicherungsunternehmen für bis zum Bilanzstichtag bereits eingetretene entweder und bis dahin bekannte oder unbekannte, aber noch nicht oder nicht vollständig regulierte Schäden (Versicherungsfälle), gebildet.

Prinzipiell sind die Schadenrückstellungen dem Grunde und der Höhe nach für den einzelnen Versicherungsfall zu bilden, es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Dies führt dazu, dass für jeden Versicherungsfall eine selbstständige, vorsichtige Rückstellungsbemessung vorzunehmen ist und somit ein Ausgleichseffekt zwischen den einzelnen Versicherungsfällen ausgeschlossen wird.

Der Wertansatz ist generell der mutmaßliche Erfüllungsbetrag. Eine Abzinsung ist lediglich bei Renten-Deckungsrückstellungen zulässig.

Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind vom Rückstellungsbetrag abzusetzen. Dies erfolgt deswegen, weil hier Rückgriffe auf Dritte (Regress) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen (Provenues) oder mehrere Versicherer haften (Teilungsabkommen).

Es werden weiter Rückstellungen für unbekannte Spätschäden (IBNR = incurred but not reported) gebildet. Dies sind Schäden, die bereits entstanden, dem Versicherer aber noch nicht gemeldet worden sind. Mit den IBNR-Schäden korrespondieren die IBNER-Schäden. Dieses Kürzel steht für incurred but not enough reserved und meint damit Schäden, die bereits eingetreten sind, für die aber nicht ausreichend Schadenreserven gebildet wurden. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen bezüglich der Anzahl und der Höhe der Spätschäden berücksichtigt.

Ebenso ist eine Teilrückstellung für Regulierungskosten zu bilden.

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