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Die Schulausbildung zählt zu den beitragsfreien Zeiten. Hierunter versteht man alle Zeiten, in denen eine allgemeinbildende Schule, Fachschule und Hochschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres besucht wurde. Ein erfolgreicher Abschluss der Schule ist für die Anerkennung nicht erforderlich. Bei der Rentenberechnung werden jedoch nur maximal 3 Jahre dieser Zeiten berücksichtigt.
Eltern trifft eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern. Dies gilt auch für volljährige
Kinder, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich
in der allgemeinen Schul-ausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). |