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Selbstkontrahierungsverbot

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Das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB untersagt das Insichgeschäft. Eine Person darf demnach mit sich selber bzw. im seinen Namen keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen. Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot sind möglich.

Bei der Pensionszusage handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Bei der Zusage einer GmbH an ihren Geschäftsführer ist deshalb das in § 181 BGB geregelte sogenannte Selbstkontrahierungsverbot zu beachten. Danach darf ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst grundsätzlich keinen Vertrag abschließen. Eigentlich dürfte deshalb der Geschäftsführer einer GmbH den Vertrag über die Pensionszusage nicht gleichzeitig für die GmbH und sich selbst unterschreiben. Ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot hat zur Folge, dass der betreffende Vertrag schwebend unwirksam ist. Gemäß § 181 BGB besteht jedoch die Möglichkeit, den Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Verbot der Selbstkontrahierung zu befreien. Bei einer Einmann-GmbH muss die betreffende Befreiung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung erfolgen, die im Handelsregister einzutragen ist.

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