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Das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB untersagt das Insichgeschäft. Eine Person darf demnach mit sich selber bzw. im seinen Namen keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen. Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot sind möglich.
Bei der Pensionszusage handelt es sich um einen Vertrag
zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Bei der Zusage einer GmbH an
ihren Geschäftsführer ist deshalb das in § 181 BGB geregelte sogenannte
Selbstkontrahierungsverbot zu beachten. Danach darf ein Vertreter im Namen des
Vertretenen mit sich selbst grundsätzlich keinen Vertrag abschließen. Eigentlich
dürfte deshalb der Geschäftsführer einer GmbH den Vertrag über die
Pensionszusage nicht gleichzeitig für die GmbH und sich selbst unterschreiben.
Ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot hat zur Folge, dass der
betreffende Vertrag schwebend unwirksam ist. Gemäß § 181 BGB besteht jedoch die
Möglichkeit, den Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Verbot der
Selbstkontrahierung zu befreien. Bei einer Einmann-GmbH muss die betreffende
Befreiung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung erfolgen, die im
Handelsregister einzutragen ist. |