|
Das steuerliche Kriterium der Üblichkeit wird an Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt. Die Prüfung erfolgt an Hand eines Fremdvergleichs, der die Frage aufwirft, ob ein ordentlicher, gewissenhafter Kaufmann auch einem nicht am Unternehmen beteiligten Geschäftsführer eine Versorgung dieser Art, Höhe und Umfang erteilt hätte.
Haben die Parteien weder eine Beschaffenheitsvereinbarung
noch eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt, kommen als Maßstab
für die Soll-Beschaffenheit alleine noch die Eignung der Kaufsache zur
gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit der Kaufsache in Betracht
(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Nur wenn beides, Eignung zur gewöhnlichen
Beschaffenheit und übliche Beschaffenheit, bejaht werden kann, ist die Kaufsache
mangelfrei. Deshalb handelt es sich bei der Nichteignung zur gewöhnlichen
Verwendung und der Abweichung von der üblichen Beschaffenheit auch um zwei
selbständige Mangeltatbestände. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist auf Grund des
Anwendungsvorranges der §§ 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BGB als klassischer
Auffangtatbestand konzipiert, der sich an den zum früheren Recht gelegentlich
vertretenen objektiven Fehlerbegriff anlehnt. |