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Üblichkeit

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Das steuerliche Kriterium der Üblichkeit wird an Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt. Die Prüfung erfolgt an Hand eines Fremdvergleichs, der die Frage aufwirft, ob ein ordentlicher, gewissenhafter Kaufmann auch einem nicht am Unternehmen beteiligten Geschäftsführer eine Versorgung dieser Art, Höhe und Umfang erteilt hätte.

Haben die Parteien weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt, kommen als Maßstab für die Soll-Beschaffenheit alleine noch die Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit der Kaufsache in Betracht (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Nur wenn beides, Eignung zur gewöhnlichen Beschaffenheit und übliche Beschaffenheit, bejaht werden kann, ist die Kaufsache mangelfrei. Deshalb handelt es sich bei der Nichteignung zur gewöhnlichen Verwendung und der Abweichung von der üblichen Beschaffenheit auch um zwei selbständige Mangeltatbestände. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist auf Grund des Anwendungsvorranges der §§ 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BGB als klassischer Auffangtatbestand konzipiert, der sich an den zum früheren Recht gelegentlich vertretenen objektiven Fehlerbegriff anlehnt.

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