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Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen, speziell der Altersvorsorge, aber auch von Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar für die Finanzierung der erbrachten Leistungen herangezogen (d. h. in der Praxis, sie werden sofort wieder an die Leistungsberechtigten ausbezahlt), wobei vom Versicherungsträger in geringem Umfang Rücklagen gebildet werden können (z. B. Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung). Für seine Beitragsleistung erwirbt der Beitragszahler einen Anspruch auf Leistung im Fall der Bedürftigkeit (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter). Im Unterschied zum
Umlageverfahren werden beim Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge angespart und verzinst, um im Leistungsfall (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand) ausgezahlt zu werden; oft wird hierbei für jeden Versicherten ein eigenes Konto geöffnet.
Auswirkungen von Bevölkerungs- und Einkommensentwicklung
Eine andere Frage ist, wie sich die inhärente Schuld bei den Beitragszahlern niederschlägt. Wächst deren Einkommen synchron zur Rendite des Umlageverfahrens und bleibt auch ihre Zahl in etwa konstant, so verändert sich unabhängig von der absoluten Höhe der inhärenten Schuld für den Einzelnen der prozentuale Anteil seines Einkommens nicht, den er abführen muß, auch wenn der absolute Betrag stetig steigt. Beispiel: 300 Erwerbstätige (E1=300), die im Durchschnitt je 200 Geldeinheiten verdienen (GE1=200), finanzieren mit 100 Geldeinheiten (GR1 = 100) 100 Rentner (R1 = 100). Jeder Erwerbstätige hat dann einen Beitragssatz von 16,6 % (GR1 * R1 / (GE1 * E1). In der nächsten Periode müssen wieder 300 Erwerbstätige (E2) 100 Rentner (R2) finanzieren, allerdings dafür – wegen des o. g. Wachstums – nunmehr 164 Geldeinheiten (GR2=164) aufbringen. Ihre absolute Zahllast ist damit um 64 % gestiegen. Wenn sie aber gleichzeitig selbst Einkommenssteigerungen von 2 % im Jahr erzielt haben, dann ist auch ihr Einkommen auf E2=328 Geldeinheiten angewachsen. Der Beitragssatz, also der prozentuale Anteil ihres Einkommens, den sie abführen müssen, bleibt daher stabil.
Ist die nächste Generation von Einzahlern dagegen kleiner als die erste, etwa weil zu wenig Kinder geboren werden, mehr Menschen arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, dann steigt der Beitragssatz – bei E2=200 (d. h. Rückgang der Einzahler um ein Drittel) im Beispiel auf 25 %. Noch stärker fällt die Steigerung aus, wenn der Durchschnittsverdienst langsamer wächst als die Renten, etwa, weil unter den Erwerbstätige der Anteil von Teilzeitarbeitern oder gering qualifizierten Personen ansteigt.
Ausgleich aus Steuermitteln In der Realität können etwaige Defizite durch Transfers aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden (Schwankungsreserve in Deutschland, auch durch die Ökosteuer). In Deutschland machen Steuertransfers derzeit etwa 1/3 der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung aus, das sind ca. 80Mrd € oder ein Drittel des Bundeshaushalts. In dem Maße, in dem diese Steuern wiederum von den Erwerbstätigen finanziert werden, steigt allerdings auch dadurch deren effektive Belastung; in dem Maße, wie sie durch Staatsverschuldung finanziert werden, entsteht eine andere Form der inhärenten Schuld.
Rechtfertigung der inhärenten Schuld Schulden werden meist dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner vom Gläubiger eine Gegenleistung erhalten hat, etwa ein Darlehen oder einen Gegenstand. Im Falle des
Umlageverfahrens kann diese Gegenleistung darin gesehen werden, dass die ältere Generation massiv in die Nachfolgegeneration investiert hat: deren Aufzucht und Ausbildung, ohne die ihr Erwerbseinkommen niemals erzielt würde, wurde ja von der Elterngeneration erbracht. So gesehen hat keine Generation, auch nicht die Anfangsgeneration, als solche ein „Geschenk“ erhalten, vielmehr zahlt jeweils die jüngere Generation zurück, was sie zuvor an Zuwendungen erhalten hat.
Eine andere Frage ist, wie innerhalb der Generationen diese Lasten verteilt werden: wer beispielsweise nicht beitragspflichtig ist, der beteiligt sich nicht oder (über Steuertransfers) in ganz anderer Form an den Zahlungen für seine eigenen Eltern/Großeltern. Wer selbst keine Kinder hat, der hat (wieder über Steuern) nur indirekt und in geringerem Umfang Zuwendungen an die Nachfolgegeneration geleistet; wie umfangreich, wie wertvoll und wie effektiv die Zuwendungen des Einzelnen an seine Kinder sind, bleibt bei den heute üblichen Umlagesystemen ebenfalls unberücksichtigt. Mitunter wird versucht, durch besondere Gestaltung auf diese Lastverteilung Einfluß zu nehmen, etwa die Anerkennung von Erziehungsjahren als Beitragszeiten.
Vor allem an solchen Überlegungen entzündet sich die Frage nach der Gerechtigkeit eines
Umlageverfahrens und seiner konkreten Ausgestaltung. |