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Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Leistungsansprüche aus betrieblichen Altersvorsorge-Versprechen auch dann erhalten bleiben, wenn der Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Seit dem 01.01.2001 sind die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden mindestens fünf (vorher: zehn) Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. (vorher: das 35.) Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmerfinanzierte Leistungsansprüche sind sofort und fristlos unverfallbar.
Unverfallbarkeit der Anwartschaft
Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft dient dazu, sicherzustellen, dass der
Arbeitnehmer auch dann noch seine Ansprüche aus der BAV behält, wenn er aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor der Versorgungsfall eintritt. Die Ansprüche
bleiben bestehen, bis der Versorgungsfall eintritt. Eine Abfindung ist nur bei
Kleinstanwartschaften möglich (mehr dazu unten unter Abfindung).
Die Altersversorgung hat den Charakter eines Entgelts, das durch die
Zugehörigkeit zum Betrieb erdient wird und nach der Erbringung der
Arbeitsleistung geleistet wird. Würden die Ansprüche eines Arbeitnehmers beim
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls
verfallen, würde ihm damit ein Teil seines bereits erdienten Entgelts genommen
werden. Das wäre nicht rechtens – erst recht natürlich dann nicht, wenn der
Arbeitnehmer die Beiträge durch Entgeltumwandlung selbst finanziert hätte. |