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Unverfallbare Anwartschaft

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Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Leistungsansprüche aus betrieblichen Altersvorsorge-Versprechen auch dann erhalten bleiben, wenn der Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Seit dem 01.01.2001 sind die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden mindestens fünf (vorher: zehn) Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. (vorher: das 35.) Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmerfinanzierte Leistungsansprüche sind sofort und fristlos unverfallbar.

Unverfallbarkeit der Anwartschaft
Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft dient dazu, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer auch dann noch seine Ansprüche aus der BAV behält, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor der Versorgungsfall eintritt. Die Ansprüche bleiben bestehen, bis der Versorgungsfall eintritt. Eine Abfindung ist nur bei Kleinstanwartschaften möglich (mehr dazu unten unter Abfindung).

Die Altersversorgung hat den Charakter eines Entgelts, das durch die Zugehörigkeit zum Betrieb erdient wird und nach der Erbringung der Arbeitsleistung geleistet wird. Würden die Ansprüche eines Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls verfallen, würde ihm damit ein Teil seines bereits erdienten Entgelts genommen werden. Das wäre nicht rechtens – erst recht natürlich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge durch Entgeltumwandlung selbst finanziert hätte.

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