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Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Leistungsansprüche aus betrieblichen Altersvorsorge-Versprechen auch dann erhalten bleiben, wenn der Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Seit dem 01.01.2001 sind die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden mindestens fünf (vorher: zehn) Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. (vorher: das 35.) Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmerfinanzierte Leistungsansprüche sind sofort und fristlos
unverfallbar. |