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Verpfändung

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Eine Verpfändung erfolgt durch Einigung zweier Parteien, dass ein Pfandrecht bestehen soll, und Übergabe des Faustpfands, also des zu verpfändenden Gegenstandes. Durch die Übergabe wird der Pfandgläubiger Besitzer, aber nicht Eigentümer der verpfändeten Sache. Kann der Pfandschuldner später nicht bezahlen, geht das Pfand ins Eigentum des Gläubigers über.

Auf diese Weise wechselten im Mittelalter und der frühen Neuzeit ganze Grafschaften nicht nur den Besitzer sondern auch den Eigentümer, so ging zum Beispiel die Grafschaft Kyburg an Zürich als die Habsburger sie nicht mehr auslösten, das Rafzerfeld ging 1651 in ihr Eigentum über, als die Grafen von Sulz definitiv zahlungsunfähig waren.

Heute kann beispielsweise eine Lebensversicherung einem Gläubiger als Sicherheit verpfändet werden. Der Schuldner muss mit dem Gläubiger einen schriftlichen Pfandvertrag abschließen. Die Police geht an den Gläubiger und die Versicherungsgesellschaft muss schriftlich über diese Verpfändung orientiert werden (Notifikation). Der Gläubiger hat Anspruch auf alle Leistungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Mit diesen Leistungen kann er die bei ihm bestehende Schuld tilgen.

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