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Versicherungsbeginn

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Der Begriff Versicherungsbeginn ist nicht eindeutig und kann drei verschiedene Zeitpunkte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages bezeichnen, die näher als formeller Versicherungsbeginn, materieller Versicherungsbeginn oder technischer Versicherungsbeginn unterschieden werden.

Formeller Versicherungsbeginn
Formeller Beginn ist der Zeitpunkt des rechtlich für beide Seiten bindenden Vertragsabschlusses. In der Regel ist dies die Annahme des Antrages durch den Versicherer innerhalb der Bindefrist des Antrages, ggf. auch die Annahme eines Angebotes des Versicherers durch den Versicherungsnehmer, ebenfalls innerhalb der Bindefrist. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der formelle Beginn ist auch der Fälligkeitstag des Beitrags (§ 35 VVG). Im Vertrag kann vereinbart werden, dass die Fälligkeit des Beitrags vor, zum oder nach dem formellen Beginn liegt. Ebenso kann auch der Versicherungsschutz entsprechend der Vereinbarung vor, zum oder nach dem formellen Beginn beginnen.

Materieller Versicherungsbeginn
Der materielle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem ein Versicherer Versicherungsschutz für ab diesem Zeitpunkt eintretende Versicherungsfälle übernimmt, also ab dem das Versicherungsverhältnis besteht (Haftungsbeginn, Gefahrtragungsbeginn). Der Versicherungsbeginn wird auch als materieller Beginn bezeichnet.

Für den Fall, dass der materielle Versicherungsbeginn nicht ausdrücklich vertraglich anders bestimmt wurde, bestimmt das VVG den materiellen Versicherungsbeginn auf mittags 12 Uhr des Tages des formellen Versicherungsbeginns.

Technischer Beginn
Technischer Beginn ist der Beginn des beitragsbelasteten Zeitraumes. Von hier ab muss der VN den Beitrag zahlen. Er bestimmt auch den Beginn der Versicherungsperiode. Falls nicht der Beitrag nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, dauert die Versicherungsperiode ein Jahr. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich - sog. Verlängerungsklausel- jeweils um ein Jahr, wenn es nicht vor Ablauf gekündigt wird; eine längere Bindung wäre nichtig. Der technische Beginn bestimmt damit indirekt auch den Fälligkeitstermin des Jahresbeitrages und den Beginn einer weiteren Versicherungsperiode, sofern der Vertrag nicht zum Ablauf der vorausgegangenen Versicherungsperiode gekündigt wurde. Der technische Beginn kann vor dem Versicherungsbeginn liegen, wenn der Vertrag rückwirkend abgeschlossen wurde. Der technische Beginn kann aber nicht nach dem Versicherungsbeginn liegen, da mit der Fälligkeit des Beitrages auch der Versicherungsschutz beginnt.

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