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Versicherungsfall

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Versicherungsfall ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Er wird sowohl bei privaten Versicherungen als auch in der Sozialversicherung angewendet.

Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass eine Versicherung Leistungen erbringt.

Beispielsweise begründet der Versicherungsfall "Krankheit" Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dort ist auch die Schwanger- bzw. Mutterschaft (welche keine Krankheiten sind; das sind die sog. "versicherungsfremden Leistungen", wie beispielsweise auch Vorsorgeuntersuchungen) oder die Erkrankung eines Kindes "Versicherungsfall" und löst z. B. die Leistungen Mutterschaftsgeld, Entbindungsanstaltspflege und Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus.

In der Gesetzlichen Unfallversicherung sind der "Arbeitsunfall" und die "Berufskrankheit" die leistungsauslösenden Versicherungsfälle.

Zeitpunkt des Eintritts
Gerade bei Schäden, die sich mit Verzögerung realisieren oder offenbaren, ist die Festlegung des genauen Zeitpunktes des Versicherungsfalles schwierig. Sie ist aber dann entscheidend, wenn die Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum bestand. Als mögliche Anknüpfungspunkte für den Eintritt des Versicherungsfalles werden in Versicherungsbedingungen festgelegt:

  • Zeitpunkt des ersten schädigenden Ereignisses (der erste Tropfen Gift, der in den Boden einsickert)

  • Zeitraum des schädigenden Ereignisses mit anteiliger Haftung (der gesamte Einsickerungsvorgang)

  • Realisierung des Schadens (Überschreitung des Grenzwertes der Bodenbelastung) Entdeckung des Schaden

  • Inanspruchnahme des Versicherten (Claims Made)

Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente: 1. Versicherungsschein 2. Beleg der letzten Beitragszahlung 3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und 4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungsweise des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen. Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluss Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht.

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