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Versicherungsteuer

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Neben der amtlichen Form der Finanzbehörden (Versicherungsteuer) ist auch die grammatikalisch korrekte Form mit Fugen-s gebräuchlich, aber in Fachkreisen nicht üblich.

Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer. Hierbei werden Prämien- oder Beitragszahlungen aus sämtlichen Versicherungsverträgen besteuert.

Ausnahmen von der Versicherungsteuer
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Beiträge zu den gesetzlichen und privaten Lebens- und Kranken-, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur Rückversicherung sowie zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis € 4.000). Weiterhin ausgenommen sind alle Beiträge und Prämien aus allen Versicherungsverträgen, sofern diese mit ausländischen Botschaften oder deren Angehörigen einschließlich Konsularvertreter geschlossen sind, sofern es sich um Ausländer handelt.

Erhebung der Versicherungsteuer
Die Versicherungsteuer ist eine Bundessteuer, welche durch die Länder erhoben wird. Die Steuer wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie). Die Ausnahme bildet die Hagelversicherung, hier nach der Versicherungssumme.

Der Versicherungsteuer, die zu den Verkehrsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z. B. durch Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind aber u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer wird regelmäßig von dem Versicherungsunternehmen abgeführt. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, hat der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten. Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten, muss er darüber hinaus den Abschluss der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Die Versicherungsteuer wird grundsätzlich vom Versicherungsentgelt berechnet, bei der Hagelversicherung von der Versicherungssumme.

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