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Versicherungsvermittler

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Versicherungsvermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach § 84 HGB. Typischerweise sind sie für eine Versicherungsgesellschaft tätig (gebundener Vertreter) und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Es besteht eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.

Der Versicherungsmakler- geregelt in § 93 HGB ff. - ist gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag - sog. Maklervertrag - mit dem Kunden und im Gegensatz zum Versicherungsvermittler keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber. Hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab. Die Bezahlung erfolgt in Form von Courtage. Die Courtage ist Teil der Versicherungsprämie und wird vom Versicherer an den Makler vergütet.

Neben den genannten Vertriebswegen bieten auch Autohäuser, Banken und der Versandhandel Versicherungen an und treten somit als Vermittler auf.

Kein Versicherungsvermittler ist der Versicherungsberater, der ausschließlich den Auftraggeber in Versicherungsfragen auf Honorarbasis berät.

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG) wurden mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in der Bundesrepublik Deutschland u.a. in die Gewerbeordnung (GewO) sowie in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neue Vorschriften eingefügt, die eine klare Definition für die Vermittlertypen bringen. Im VVG wird nunmehr der Versicherungsvermittler unterschieden in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist seit 22. Mai 2007 erlaubnispflichtig (§ 34d GewO). Die Erlaubnis wird durch die für den Vermittler zuständige IHK erteilt. Die Erteilung der Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

So muss der Vermittler über persönliche Zuverlässigkeit verfügen, d.h. er darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht einschlägig strafrechtlich verurteilt worden sein. Des Weiteren müssen seine finanziellen Verhältnisse geordnet sein, was in der Regel der Fall ist, wenn über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde und er nicht die eidestattliche Versicherung bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgegeben hat. Er muss weiterhin nachweisen, über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einem bestimmten Mindest-Deckungsumfang zu verfügen. Schließlich ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine vor einer IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Eine Reihe abschließend gesetzlich geregelter Abschlüsse werden gleichfalls als ausreichende Sachkunde anerkannt. Über die erforderliche Sachkunde verfügt auch, wer schon vor dem 1. September 2000 im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung tätig war und dies bis zur Antragstellung ununterbrochen ist ("Alte-Hasen-Regelung"). Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung, die ebenfalls am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist.

Des Weiteren wurde beim DIHK ein Vermittlerregister eingerichtet (www.vermittlerregister.info), in das jeder Vermittler eingetragen werden muss. Der Antrag auf Eintragung muss bei der für den Vermittler zuständigen IHK gestellt werden. Die Eintragung erfolgt nur, wenn der Vermittler eine Erlaubnis nach § 34d GewO hat oder hiervon befreit ist.

Sowohl die Erlaubnis als auch die Eintragung ins Register sind grundsätzlich ab 22. Mai 2007 erforderlich; jedoch besteht für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008. Bis spätestens dahin müssen jene Vermittler also die Erlaubnis und die Eintragung ins Register erwirkt haben. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen jedoch auch diese Vermittler seit 22. Mai 2007.

Der Versicherungsvertreter ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, der deshalb weitgehend für diesen haftet und sich dessen Wissen zurechnen lassen muss. Daneben besteht nach der neuen gesetzlichen Regelung eine eigene Haftung der Vertreter und Makler für Falschberatung und die unzureichende Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen. Es stellt weiter eine Ordnungswidrigkeit dar, ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelnd tätig zu sein.

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