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Versicherungswert 1914

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In der gleitenden Neuwertversicherung ist der Gebäude-Versicherungswert der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach Preisen des Jahres 1914. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der ortsübliche Neubauwert ist der Geldbetrag, der aufzuwenden ist, um das versicherte Gebäude in gleicher Größe und Ausstattung auf dem Versicherungsgrundstück wieder aufzubauen. Maßgebend sind die Baupreise an dem Ort, an dem das versicherte Gebäude steht. (Preise, die Bauunternehmer am Standort des Gebäudes beim Wiederaufbau des Gebäudes berechnen würde.) Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich Bestandteil des ortsüblichen Neubauwertes. Ebenso Leistungen, die der VN beim Bau des Gebäudes selbst erbracht hat (Eigenleistungen) oder die von Freunden oder Bekannten bzw. in Schwarzarbeit erbracht worden sind. Auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten zählen zum ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten beim Bau des Gebäudes ursprünglich einmal angefallen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass diese Kosten aufgrund der heute geltenden baurechtlichen Anforderungen beim Bau von Wohngebäuden generell anfallen. Es handelt sich dabei um beträchtliche Beträge, die ohne weiteres 10% bis 15% der "reinen" Baukosten erreichen können. Versicherungswert 1914 von Gebäudezubehör ist der Betrag, der nach Preisen des Jahres 1914 aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

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