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Widerrufsrecht

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Ein Versicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags widerrufen werden, falls die Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und nicht sofortiger Versicherungsschutz gewünscht ist. Für die Lebensversicherung gilt ein 14tägiges "Rücktrittsrecht" nach Erhalt des Versicherungsscheins.

Das Widerrufsrecht gibt einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz "pacta sunt servanda", wonach Verträge normalerweise für beide Seiten bindend sind.

Im Deutschen Recht gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes dem privaten Kunden (nicht dem Unternehmer) bei verschiedenen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:

  • Haustürgeschäft (§ 312 BGB),

  • Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB),

  • Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 484 BGB),

  • Verbraucherdarlehensvertrag,

  • Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB);

  • sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ).

  • und im Versicherungsrecht

Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind geregelt in § 355 BGB.

Das Widerrufsrecht gilt nicht in den Fällen des § 312b Abs. 3 Nr. 1-7 BGB. Diese Ausnahmen umfassen unter anderen Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung, die in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Damit gilt ein Widerrufsrecht insbesondere nicht bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.

Wichtig: Bei Reiseverträgen hat daher der Reisende im Regelfall kein Widerrufsrecht. Er kann nur ggf. und nur dann seine Buchung stornieren oder zurücktreten, wenn dies die AGB des Veranstalters vorsehen. Er sollte bei Buchungen daher nicht unüberlegt handeln oder eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.

Ausübung des Widerrufsrechts
Der Widerruf bedarf gem. § 355 keiner Begründung. Der Kunde kann sein Widerrufsrecht auf zwei Arten ausüben, nämlich durch Widerrufserklärung in Textform oder, soweit der Vertrag Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware. Um einen Widerruf darzustellen, muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte; bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebenen Vordrucken sind nicht erforderlich und können nicht wirksam als zwingend vereinbart werden.

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